Schwerbehinderte genießen nur bei der ersten Konzession Vorrang

Ein Schwerbehinderter kann bei der Vergabe einer Taxi-Konzession bevorzugt werden, aber nur, wenn er bisher noch keine zugeteilt bekommen hat.

Nur die erste Taxikonzession für den Berufseinstieg kann ein Schwerbehinderter bevorrechtigt zugeteilt bekommen. Bei weiteren ist das nicht mehr zulässig. (Symbolfoto: Dietmar Fund)
Nur die erste Taxikonzession für den Berufseinstieg kann ein Schwerbehinderter bevorrechtigt zugeteilt bekommen. Bei weiteren ist das nicht mehr zulässig. (Symbolfoto: Dietmar Fund)
Thomas Grätz

Ein schwerbehinderter Kläger mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 80 Prozent und einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr (Merkzeichen G) griff gerichtlich die einem Kollegen von der Genehmigungsbehörde erteilte Genehmigung für den Taxenverkehr an und wollte stattdessen die Erteilung an ihn selbst erreichen. Der Kläger war bereits Inhaber einer Taxigenehmigung, meinte aber, aufgrund seiner Schwerbehinderteneigenschaft bevorrechtigt gewesen zu sein. Auf der Altunternehmerliste hatte er zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über die Vergabe der Genehmigung die Rangstelle 11 belegt, der vorgezogene Unternehmer stand auf Position 1.

Das Verwaltungsgericht Aachen wies mit seinem Urteil vom 28. März 2023 seine Forderung zurück. Es stellte zunächst im Urteil mit dem Aktenzeichen 10 K 2881/19 dar, dass die von der Behörde geführten Vormerklisten korrekterweise auf dem gesetzlich vorgesehenen und höchstrichterlich bestätigten Prioritätsprinzip („wer zuerst kommt, mahlt zuerst“) beruhen. Die Vorschrift des Paragrafen 13 Abs. 4 PBefG lässt aber gegebenenfalls durchaus Raum für Differenzierungen, weil es sich um eine „Sollvorschrift“ handelt. Eine ausnahmsweise Durchbrechung des Prioritätsgrundsatzes bedarf aber einer besonderen Rechtfertigung.

Eine solche Durchbrechung könnte wegen der Behinderung des Antragstellers jedenfalls aufgrund einer sozialrechtlichen Vorschrift näher zu prüfen sein. Denn nach dem Paragraf 212 im 9. Sozialgesetzbuch soll in Fällen, in denen zur Ausübung einer unabhängigen Tätigkeit eine Zulassung erforderlich ist, schwerbehinderten Menschen bei fachlicher Eignung die Zulassung in einem reglementierten Beruf bevorzugt erteilt werden. Dieser Rechtsgedanke ist in Nordrhein-Westfalen durch einen Erlass sogar noch weiter konkretisiert worden.

Das Gericht stellt aber fest, dass der Kläger im verhandelten Fall nach beiden Rechtsgrundlagen nicht zum Zuge kommen kann. Denn da er bereits Inhaber einer Taxigenehmigung ist, strebt er mit seinem Antrag auf eine weitere Genehmigung nicht den Zugang zu diesem Gewerbe, sondern die Erweiterung seines Unternehmens an. Er wurde bereits mit der Erteilung seiner ersten Genehmigung zur Ausübung des Taxengewerbes zugelassen. Lediglich denjenigen schwerbehinderten Bewerbern, die den - erstmaligen - Zugang zu einer kontingentierten selbständigen Berufstätigkeit anstreben, soll der Weg erleichtert werden. Sinn und Zweck der gesetzlich vorgesehenen Bevorzugung schwerbehinderter Bewerber ist die erleichterte Eingliederung in das Berufsleben beziehungsweise eine Hilfe zur Erleichterung des Zugangs zu einer unabhängigen Berufstätigkeit. Eine Bevorzugung ist jedoch dann nicht mehr erforderlich, wenn eine soziale und wirtschaftliche Eingliederung des schwerbehinderten Menschen bereits erfolgt ist, was mit dem bereits erfüllten Zugang zu der selbstständigen Tätigkeit eines Taxiunternehmers vollzogen war.

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