Bundesgerichtshof: mytaxi darf Rabatt geben

Der Bundesgerichtshof sieht in Rabatten keinen Verstoß gegen die Tarifpflicht, solange beim Taxiunternehmer der normale Tarif abzüglich einer Vermittlungsgebühr ankommt.
Nachdem der BGH Rabatte von mytaxi für zulässig erklärt hat, werden die Marketingleute bestimmt bald wieder einen Anlass für die nächste Aktion finden. (Foto: Intelligent Apps)
Nachdem der BGH Rabatte von mytaxi für zulässig erklärt hat, werden die Marketingleute bestimmt bald wieder einen Anlass für die nächste Aktion finden. (Foto: Intelligent Apps)
Dietmar Fund

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige 1. Zivilsenat des Bundesgerichthofs (BGH) hat der Taxi-Branche kurz vor Ostern ein gar nicht hübsch gefärbtes Ei ins Osternest gelegt. In einem Urteil mit dem Aktenzeichen I ZR 34/17 schreibt das Gericht, die Bonusaktionen von mytaxi verstießen nicht gegen die tarifliche Preisbindung von Taxiunternehmern. Weder sei mytaxi selbst ein Taxiunternehmen noch hafte das Unternehmen als „Anstifterin oder Gehilfin“ für Wettbewerbsverstöße der ihre Vermittlungsleistungen in Anspruch nehmender Taxiunternehmer.

Dass sich die Taxiunternehmer an den Aktionen beteiligten, an denen registrierte Fahrgäste nur den halben Fahrpreis bezahlen mussten, sei mit dem Personenbeförderungsgesetz vereinbar. Bei den Aktionen hätten die Taxiunternehmer den vollen Festpreis abzüglich einer Vermittlungsprovision erhalten. Sie stelle eine „zulässige Vergütung ihrer Vermittlungsleistung“ dar. Wie der Fahrgast das Entgelt finanziere, sei unerheblich.

Die Funktionsfähigkeit des Taxiverkehrs werde durch die beanstandeten Rabattaktionen nicht gefährdet, schreibt der BGH. Es liege auch keine „unzulässige gezielte Behinderung“ der dem Kläger Taxi Deutschland angeschlossenen Taxizentralen vor. Die nicht kostendeckende Erbringung einer Dienstleistung sei nur verboten, wenn sie zur Verdrängung von Wettbewerbern geeignet sei und in Verdrängungsabsicht erfolge. Das sei hier nicht der Fall, weil die Aktionen räumlich auf mehrere deutsche Großstädte und auch zeitlich beschränkt gewesen seien.

Michael Müller, Präsident des Deutschen Taxi- und Mietwagenverbands (BZP), sieht nach dem BGH-Urteil den fairen Wettbewerb in der Taxibranche gefährdet. Durch Dumpingpreise könnten viele kleine Taxiunternehmen und die von ihnen betriebenen Taxizentralen in den Ruin getrieben werden. Am Ende blieben nur große Konzerne übrig, die jetzt schon in den Markt eingreifen würden und ihn verzerrten. Die könnten dann die Preise diktieren und auch neue Anbieter mit weiteren „millionenschweren Rabattschlachten“ aus dem Markt drängen.

Auch Müller Präsidiumskollege Hermann Waldner vertritt für sein Unternehmen taxi.eu dieselbe Meinung. Er schreibt, der BGH habe mit seinem Urteil „die Großen gestärkt und die Kleinen geschwächt“.
 

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