Taxi-Umrüstung: Thüringer gab Tipps zum leidigen Eichrecht

Ein Vorstandsmitglied der Fachvereinigung Personenverkehr informierte bei deren Mitgliederversammlung in Erfurt über eichrechtliche Fragestellungen.
Matthias Müller informierte wie schon im Vorjahr über eichrechtliche Fragen. (Foto: Dietmar Fund)
Matthias Müller informierte wie schon im Vorjahr über eichrechtliche Fragen. (Foto: Dietmar Fund)
Dietmar Fund
Taxi- und Mietwagenunternehmer, die ein Neufahrzeug kaufen, sollten nur noch eines mit werkseitiger Taxi- oder Mietwagenvorrüstung nehmen. Bei Fahrzeugen ohne diese Vorrüstung wird es sehr, sehr aufwändig, den Signalweg des Geschwindigkeitssignals unter anderem durch die Demontage vieler Bauteile und durch Fotos nachzuweisen. Das erklärte Matthias Müller, Vorstandsmitglied der Fachvereinigung Personenverkehr im Landesverband Thüringen des Verkehrsgewerbes (LTV), am 12. November 2016 bei deren Mitgliederversammlung in Erfurt.

Müller ergänzte auf die Nachfrage eines Teilnehmers, die werkseitige Vorrüstung bedeute nicht, dass man auch ein Taxameter im Werk einbauen lassen müsse. Einen Taxiunternehmer, der ein Taxi zu einem Mietwagen umrüsten wollte, um ihn als Reserve einzusetzen, informierte Müller darüber, dass er in einem solchen Fall ein Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen müsse. Dies gelte, obwohl sich ein Taxameter wie das HALE-Gerät, das der Kollege einsetzt, einfach zum Wegstreckenzähler umprogrammieren lasse, ohne es auszubauen.

Müller gab den Versammlungsteilnehmern den Rat, in solchen Fällen bei ihrer zuständigen Konformitätsbewertungsstelle nachzufragen, was sie genau verlange. Der Taxi- und Mietwagenunternehmer aus Bad Heiligenstadt betreibt auch einen Umrüstbetrieb für Taxis, der ein Stützpunkt mehrerer Taxameter-Hersteller ist.

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