Die Nutzungsdauer von „Computerhardware und Software zur Dateneingabe und –verarbeitung“ darf jetzt von drei Jahren auf ein Jahr herabgesetzt werden, womit entsprechende Produkte im Jahr ihrer Anschaffung sofort abgeschrieben werden können. Das hat das Bundesministerium der Finanzen am 26. Februar 2021 den Obersten Finanzbehörden der Länder mitgeteilt.
Die „betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr“ für „Computerhardware“ und für „Betriebs- und Anwendersoftware“ gilt für eine Auflistung von Geräten, die in eine von zehn Kategorien fallen. Sie reicht von „Computer“ über „Mobile Workstations“ bis hin zu „Peripherie-Geräte“, mit denen unter anderem Tastaturen, externe Laufwerke oder Drucker gemeint sind. Bisher war die Sofortabschreibung nur für so genannte geringwertige Wirtschaftsgüter im Wert von 800 Euro (netto) möglich.
Erstmals soll die Neuregelung für Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre gelten, die nach dem 31. Dezember 2020 enden. In Gewinnermittlungen nach diesem Stichtag könnten die neuen Grundsätze auch auf Wirtschaftsgüter angewandt werden, die zuvor angeschafft wurden und bei denen eine längere Nutzungsdauer zugrunde gelegt worden sei, heißt es in dem Schreiben des Ministeriums. Interessierte Leserinnen und Leser können es als pdf-Datei im Downloadbereich dieser Meldung herunterladen.
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