Recht am eigenen Bild kann kritisch werden

Mit Fotos von Mitarbeitern und Kunden darf man manchmal, aber nicht immer, unbegrenzt werben, wenn sie der Veröffentlichung zugestimmt haben.
Dietmar Fund

Viele Unternehmer haben schon begriffen, dass man Fotos von Mitarbeitern oder Kunden in der Regel nur mit deren Zustimmung veröffentlichen darf. Dieses „Recht am eigenen Bild“ kann aber auch verletzt werden, wenn ein Foto in einem anderen als dem vereinbarten Zusammenhang veröffentlicht wird. Darauf weist der Rechtsschutzversicherer D.A.S. anhand mehrerer Beispiele hin, die auch für das mobile Gewerbe relevant sein könnten.

So hatte ein Unternehmen auf seiner Internetseite die Abbildung einer Angestellten veröffentlicht, die unter der Rubrik „Kontakt“ auftauchte und im Bild ein fröhliches Telefonat führte. Dieser Abbildung hatte sie auch zugestimmt. Allerdings hatte der Arbeitgeber das Bild auch eineinhalb Jahre, nachdem die Mitarbeiterin das Unternehmen verlassen hatte, noch auf der Seite stehen. Dies sah das von der Dame angerufene Landesarbeitsgericht Köln in seinem Beschluss mit dem Aktenzeichen 7 Ta 126/09 nicht als problematisch an, so lange ein Foto rein illustrativ verwendet werde und keinen Bezug zu der konkreten Person herstelle.

Eine weitere Schadenersatzforderung wies das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in einem Fall mit dem Aktenzeichen 3 Sa 72/10 ab. Geklagt hatte ein Mitarbeiter, der der Veröffentlichung von Fotos in Firmenkleidung in einem Flyer zugestimmt hatte. Zusätzlich blieben sie mehrere Jahre lang auf der Internetseite des Unternehmens. Auch hier argumentierte das Gericht, der Arbeitgeber habe von einer stillschweigenden Zustimmung ausgehen können, solange ein Foto nicht Bezug auf eine konkrete Person nehme.

Wie ein Urteil des Bundesgerichtshof mit dem Aktenzeichen VI ZR 197/13 zeigt, könnten auch Fotos von einem Event zulässig sein, auf denen Kunden abgebildet sind. In dem Urteil vom 8. April 2014 werteten die Richter die Verwendung von Fotos eines Mieterfestes in einer Broschüre als „Ereignis der Zeitgeschichte“. Sie zu veröffentlichen, sei auch dann statthaft, wenn die abgebildeten Personen nicht nach ihrer Zustimmung gefragt worden seien. Der Bundesgerichtshof stellte aber auch klar, das sei hier nur zulässig gewesen, weil das Bild nicht unvorteilhaft oder ehrverletzend gewesen sei.

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