Fürs Martinshorn darf man an grünen Ampeln bremsen

Wenn ein Autofahrer bremst, weil er nach einem Fahrzeug mit Martinshorn Ausschau hält, muss ein Auffahrender den Schaden alleine tragen.
Dietmar Fund

Ein Auffahrunfall ist auch beim Abbiegen nur dann ein Verkehrsverstoß, wenn ein vorausfahrender Autofahrer ohne zwingenden Grund stark bremst. Wer an einer für ihn Grün zeigenden Ampeln anfährt, aber dann abbremst, weil er ein Martinshorn gehört hat und sich nach dem Einsatzfahrzeug umschaut, muss sich am Schaden eines Auffahrunfalls nicht beteiligen. So entschied das Landgericht Hamburg in einem Fall mit dem Aktenzeichen 306 O 141/16, auf den die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins hinweist.

In dem verhandelten Fall hatte die Versicherung des auffahrenden Autofahrers den Schaden nur zu zwei Dritteln regulieren wollen, wogegen die vorsichtige Vorausfahrende geklagt hatte. Das Gericht gab ihr Recht. Es begründete sein Urteil damit, dass bei einem Auffahrunfall der Anschein dafür spreche, dass der Auffahrende entweder unaufmerksam gewesen sei oder aber zu dicht aufgefahren sei. Könne er dies nicht widerlegen, hafte er. Grundsätzlich trete dann auch die Betriebsgefahr des vorausfahrenden Fahrzeugs zurück.

Das Gericht äußerte auch Zweifel an der „starken Bremsung“ von der der Auffahrende gesprochen habe. Da beide Autofahrer an der Kreuzung erst angefahren wären, habe es sich eher nicht um eine starke Bremsung gehandelt.
 

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