Flughafen-Halteplätze dürfen beschränkt werden

Eine Taxivereinigung, die Stellplätze mietet und sich den Zugang vergüten lässt, darf anderen Taxifahrern verbieten, sich auf anderen Parkplätzen bereitzuhalten.
Taxivereinigungen dürfen auf Zugangsberechtigungen bei Halteplätzen pochen, die sie angemietet haben. (Foto: Dietmar Fund)
Taxivereinigungen dürfen auf Zugangsberechtigungen bei Halteplätzen pochen, die sie angemietet haben. (Foto: Dietmar Fund)
Dietmar Fund
Eine Taxivereinigung, die Taxi-Halteplätze an einem Flughafen mietet und sie Taxifahrern gegen die Bezahlung eines Berechtigungsausweises bereitstellt, darf Taxifahrer abmahnen, die sich ohne einen solchen Ausweis auf die gekennzeichneten Taxi-Halteplätze stellen. Sie darf sie sogar abmahnen, wenn sie sich außerhalb der behördlich gekennzeichneten Halteplätze bereithalten. Die Kosten der Abmahnung und des dafür eingeschalteten Anwalts müssen die Taxifahrer zahlen. Zu diesen Schlüssen kommt das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem Urteil vom 5. Januar 2017 mit dem Aktenzeichen 6 U 24 / 16.

Das Gericht sieht im Bereithalten eines Taxis auf einer Fläche, die von einer Taxivereinigung zur entgeltlichen Nutzung durch ihre Mitglieder angemietet worden ist, eine gezielte Behinderung der Mitglieder dieser Vereinigung. Hiergegen habe die Taxivereinigung auf Grund ihrer Verbandsklagebefugnis einen Unterlassungsanspruch. Dafür stehe ihr der Ersatz ihrer Anwaltskosten zu. Das Oberlandesgericht stimmte auch der Einschätzung des Landgerichts zu, dass sich Taxifahrer nicht außerhalb behördlich gekennzeichneter Taxihalteplätze am Flughafen bereithalten dürften.

Das Gericht erklärt in seiner Begründung, das Schild, das einen Taxi-Halteplatz kennzeichne, gewähre kein Recht auf Benutzung des Platzes. Dies sei in der Rechtsprechung seit langem geklärt.

Das Oberlandesgericht sah keine Anhaltspunkte dafür, dass die Taxivereinigung Abmahnungen vorrangig ausspreche, um Gebühreneinnahmen zu erzielen. Es handle sich nicht um missbräuchliches Verhalten mit dem Ziel, das eigene Geschäftsmodell abzusichern. Das Verfahren mit der Berechtigungskarte solle schließlich einen geregelten Ablauf des Taxenverkehrs sicherstellen und zu lange Wartezeiten für die einzelnen Taxifahrer vermeiden.

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