Genehmigungsbehörde hat Spielraum bei der Eigenwerbung
Ein Mietwagenunternehmer aus Stolberg im Erzgebirge wollte gerne seine neue Handynummer und seinen Firmennamen auch auf dem Heck seines neuen Mietwagens anbringen. Seine Genehmigungsbehörde lässt das aber nur auf den Türen zu. Weil der Unternehmer auf der Homepage des Münchner Rechtsanwalts Michael Bauer ein in Baden-Württemberg ergangenes Urteil aus dem Jahr 2000 fand, das die Eigenwerbung auf dem Heck zugelassen hatte, fragte der sächsische Unternehmer nun, ob er sich darauf berufen könne.
Das verneint der Rechtsanwalt. „Grundsätzlich ist die Eigenwerbung auf den Türen laut der BOKraft erlaubt, aber bei allem, was darüber hinausgeht, muss die Genehmigungsbehörde zustimmen“, erklärte Bauer auf Anfrage von taxi heute. „Entscheidend ist in solchen Fällen, ob andere Genehmigungsbehörden im selben Bundesland schon einmal über die Türen hinausgehende Eigenwerbung zugelassen haben.“
Die Einheitlichkeit von Regelungen beziehe sich immer nur auf das jeweilige Bundesland, sagt Bauer. Das Verwaltungsgericht Leipzig habe dazu in einer Entscheidung vom 03.07.2013 mit dem Aktenzeichen 1 K 585/12 geschrieben, eine abweichende Regelung in anderen Bundesländern sei kein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. Für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 29.11.2000 sei maßgeblich gewesen, dass der Kläger sich schon auf Fälle habe berufen können, in denen liberal entschieden worden sei.
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