VIP-Shuttle bei Großveranstaltungen ist kein freigestellter Verkehr
Da bei solchen Großveranstaltungen meist deutlich mehr Mietwagenfahrzeuge benötigt werden, als die ansässigen Unternehmen anbieten können und darüber hinaus gesponserte Oberklasse-Limousinen zum Einsatz kommen sollen, definiert der Erlass gewisse „Rahmenbedingungen“, unter denen die Genehmigung zur kurzzeitigen Erweiterung des Fahrzeugbestandes für besondere Veranstaltungen möglich ist: - Der Beförderungsunternehmer muss eine Genehmigung für den Mietwagenverkehr besitzen und die finanzielle Leistungsfähigkeit sowohl für seine konzessionierten wie für die kurzzeitig beantragten Mietwagengenehmigungen nachweisen: - Die einzusetzenden gesponserten Fahrzeuge müssen unter Vorlage des Fahrzeugsscheins benannt werden und dürfen nicht älter als ein Jahr sein. Außerdem muss eine Kfz-Haftpflichtversicherung für den Einsatz als Mietwagenfahrzeug abgeschlossen sein. Eine Eintragung in den Fahrzeugschein ist dagegen nicht nötig. - Die eingesetzten Fahrer müssen ausnahmslos im Besitz eines gültigen P-Scheins sein. - Aufgrund des kurzfristigen (einmaligen) Einsatzes der Fahrzeuge als Mietwagen kann auf den Einbau einer nach § 25 BoKraft vorgeschriebenen Alarmanlage verzichtet werden.
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