Mindestpreise in München: Taxiverband sieht kein grundsätzliches Verbot durch Gericht

Das Verwaltungsgericht München beanstandet die räumliche Geltung der kommunalen Mindestpreisregelung für Mietwagen. Der Bundesverband Taxi und Mietwagen verweist auf Dortmund als mögliches Vorbild für eine Anpassung.

Taxis stehen vor dem alten Rathaus in der Münchner Innenstadt. Der Bundesverband Taxi und Mietwagen setzt sich weiterhin für eine Regulierung des Preiswettbewerbs zwischen Taxi- und Mietwagenunternehmen ein. | Foto: Felix Hörhager/dpa
Taxis stehen vor dem alten Rathaus in der Münchner Innenstadt. Der Bundesverband Taxi und Mietwagen setzt sich weiterhin für eine Regulierung des Preiswettbewerbs zwischen Taxi- und Mietwagenunternehmen ein. | Foto: Felix Hörhager/dpa

Das Verwaltungsgericht München hat die kommunale Mindestpreisregelung für den Mietwagenverkehr in mehreren Eilverfahren vorläufig beanstandet. Nach Angaben des Bundesverbands Taxi und Mietwagen betrifft die Entscheidung insbesondere die räumliche Reichweite der Regelung. Die Stadt München hatte die Mindestbeförderungsentgelte auch auf Fahrten außerhalb ihres Zuständigkeitsgebiets erstreckt. Ein grundsätzliches Verbot kommunaler Mindestpreise lasse sich aus den Entscheidungen nach Einschätzung des Verbands nicht ableiten.

Räumliche Zuständigkeit als Streitpunkt

Im Mittelpunkt der gerichtlichen Auseinandersetzung steht nach Darstellung des Bundesverbands die Frage, für welche Fahrten eine Kommune verbindliche Mindestbeförderungsentgelte festlegen darf. Die Münchner Regelung erfasste demnach auch Beförderungen, die über das Stadtgebiet hinausführten.

Das Verwaltungsgericht habe insbesondere diese räumliche Ausdehnung beanstandet. Die grundsätzliche Zulässigkeit kommunaler Mindestbeförderungsentgelte sei dagegen nicht verworfen worden, erläutert der Verband in seiner Mitteilung vom 9. Oktober 2026. Nach Einschätzung des Bundesverbands ergibt sich daraus die Möglichkeit, die Münchner Regelung anzupassen, ohne auf das Instrument der Mindestpreise verzichten zu müssen. Eine abschließende gerichtliche Entscheidung liegt allerdings noch nicht vor. Die Hauptsacheverfahren stehen weiterhin aus.

Dortmund begrenzt Mindestpreise auf das Stadtgebiet

Als mögliches Vorbild für eine Anpassung der Münchner Regelung verweist der Bundesverband auf die Stadt Dortmund. Dort wurden bei der Ausgestaltung der kommunalen Mindestbeförderungsentgelte bereits Erfahrungen aus gerichtlichen Auseinandersetzungen in Essen berücksichtigt.

Die Dortmunder Allgemeinverfügung sieht ausdrücklich vor, dass die Mindestpreise ausschließlich für Mietwagenfahrten gelten, die vollständig innerhalb des Stadtgebiets stattfinden. Fahrten, die über die Stadtgrenzen hinausführen, fallen damit nicht unter diese Regelung.

Nach Auffassung des Bundesverbands trägt Dortmund mit dieser räumlichen Beschränkung den Zuständigkeitsfragen Rechnung, die nun auch bei der Münchner Mindestpreisregelung eine Rolle spielen. Der Verband sieht darin einen Ansatz, den München bei einer Überarbeitung seiner eigenen Allgemeinverfügung berücksichtigen könnte. Ob eine entsprechende Anpassung sämtliche rechtlichen Anforderungen erfüllen würde, geht aus der Mitteilung nicht hervor.

Verband berichtet von Veränderungen im Münchner Verkehrsaufkommen

Der Bundesverband spricht sich dafür aus, die Mindestpreisregelung in München grundsätzlich beizubehalten. Als Argument führt er neben der Regulierung des Wettbewerbs auch Veränderungen im Verkehrsaufkommen seit Einführung der Mindestbeförderungsentgelte an.

Nach Darstellung des Verbands habe sich in den Monaten nach Inkrafttreten der Regelung ein Teil des Verkehrsaufkommens von besonders preisgünstigen Mietwagenangeboten zum Taxigewerbe und zum Umweltverbund verlagert. Konkrete Zahlen zum Umfang dieser Entwicklung nennt der Bundesverband in seiner Mitteilung nicht. Auch Angaben zur Datengrundlage oder zu den Auswirkungen auf die einzelnen Verkehrsträger fehlen.

Der Verband bewertet die Entwicklung als Argument für die Fortsetzung der kommunalen Preisregulierung. Ziel sei es, den Preiswettbewerb zwischen Taxi- und Mietwagenunternehmen zu begrenzen und die Wettbewerbsbedingungen im Personenbeförderungsmarkt zu beeinflussen.

Andere Kommunen sollen Planungen fortsetzen

Aus den Münchner Eilentscheidungen ergibt sich nach Einschätzung des Bundesverbands kein Anlass für andere Städte und Gemeinden, geplante Mindestpreisregelungen grundsätzlich aufzugeben.

Vielmehr sollten Kommunen die bisherigen gerichtlichen Hinweise bei der Ausarbeitung eigener Allgemeinverfügungen berücksichtigen. Die Erfahrungen aus Essen, Dortmund und München könnten dabei als Grundlage dienen. Der Bundesverband Taxi und Mietwagen fordert die Stadt München deshalb auf, ihre Regelung zeitnah zu überarbeiten und an der Einführung beziehungsweise Anwendung kommunaler Mindestbeförderungsentgelte festzuhalten.

Aus Sicht des Verbands bleibt die Festlegung solcher Mindestpreise ein Instrument zur Regulierung des Wettbewerbs zwischen Taxi- und Mietwagenunternehmen. Die weiteren Gerichtsverfahren werden zeigen, welche rechtlichen Anforderungen an die konkrete Ausgestaltung der Münchner Regelung gestellt werden. (Quelle: Bundesverband Taxi und Mietwagen)

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