Kompetenzzentrum weist auf Blindenhund-Problematik hin
Vielfach wurde an das Kompetenzzentrum Selbstbestimmt Leben für Menschen mit Sinnesbehinderung NRW (KSL-MSi-NRW) herangetragen, dass die Mitnahme von Blindenführhunden im Taxi abgelehnt wurde. Das schreibt Lisa Stiller, eine Mitarbeiterin des Kompetenzzentrums.
Sie möchte daher über taxi heute noch einmal alle Taxiunternehmer höflich daran erinnern, dass ihre Taxifahrer gemäß Paragraf 22 des Personenbeförderungsgesetzes zur Mitnahme von Blindenführhunden (und anderen so genannten Assistenzhunden, die Redaktion) verpflichtet seien. Über diese Pflicht hat taxi heute in einem ausführlichen Artikel in der Ausgabe 6-7/2014 hingewiesen. Eine weitere Nachricht informierte über entsprechende Aktivitäten im Gesamtverband Verkehrsgewerbe Niedersachsen (GVN), der das Thema auf Initiative einer regionalen Organisation auch einmal in einer Verbandsveranstaltung aufgegriffen hat.
Kommentare
Taxi-Fahrzeuge (Pkw) , Taxameter, Taxi-Fahrer , BZP – Deutscher Taxi- und Mietwagenverband , Straßenverkehrsordnung (StVO) , Krankenbeförderung , Weiterbildung , Taxi-Konzessionen , Verkehrspolitik , Mietwagenbranche , Taxi-Apps , Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz BKrFQG) , Taxizentralen , Personal, Gehälter, Arbeitsschutz , Wirtschaftsnachrichten , Werbung , Taxi-Folierung , Taxi-Umrüster , Straßenverkehr , Elektromobilität, Taxifuhrpark und -flottenmanagement , Taxi-Versicherungen , Hybrid, Diesel, Erdgas , Taxi-Magazin