Zum 1. Januar 2018 treten einige Änderungen beim Mutterschutzgesetz in Kraft. Darauf weist die D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH hin. So darf ein Arbeitgeber zum Beispiel eine schwangere oder stillende Frau auf ihren eigenen Wunsch hin mit behördlicher Genehmigung bis 22 Uhr beschäftigen. Regulär dürfen solche Frauen zwischen 20 und 6 Uhr nicht beschäftigt werden.
Auf ihren eigenen Wunsch hin darf die werdende oder junge Mutti ab 2018 auch an Sonn- und Feiertagen arbeiten. Dafür gelten allerdings einige Voraussetzungen wie die, dass sie nicht alleine arbeitet.
Die ab 2018 vollständig umgesetzte Novelle des Mutterschutzgesetzes sieht außerdem erweiterte Schutzpflichten des Arbeitgebers vor. Beispielsweise muss er bei Gefährdungsbeurteilungen für die einzelnen Arbeitsplätze Gefahren für werdende Mütter mit einbeziehen. Beschäftigungsverbote aus betrieblichen Gründen soll es nur noch als letzte Möglichkeit geben, etwa wenn es nicht möglich ist, einen Arbeitsplatz bedarfsgerecht umzugestalten.
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