Essener Verband beantragt einstweilige Verfügung

Wegen Missachtung der PBefG-Paragraphen 51,2 und 39,3 hat der Fachverband des Taxigewerbes Essen e.V. (FTE) beim Sozialgericht Duisburg einen Antrag auf einstweilige Verfügung gestellt. Das Gericht soll sowohl der Knappschaft als auch der AOK verbieten, mit unzulässigen Verträgen das Taxigewerbe zur Gesetzesmissachtung anzustiften.
Redaktion (allg.)
Dabei geht es um Rahmenverträge, welche die beiden Krankenkassen mit dem Landesverband abgeschlossen haben. Der darin vereinbarte Sondertarif ist seit 1.4.2007 in Kraft sind, sofern er bei den zuständigen Gemeinden als Sondertarif nach § 51,2 PBefG angezeigt bzw. genehmigt wurde. Dieter Meinke, Vorstand der FTE, verweist in seinem Antrag auf die „unumgängliche Verbindlichkeit“, welche die von den Kommunen bzw. Landratsämtern beschlossenen Tarife laut § 39,3 PBefG darstellen. Nach seinen Worten sei die im Rahmenvertrag vorgesehene Einzelpersonenberechnung unzulässig, da eine Fahrpreisberechnung nur für das gesamte Taxi vorgenommen werden kann. Die FTE verweist in Ihrer Begründung weiterhin auf die ablehnenden Bescheide zweier Baden-Württembergischer Landratsämter, die ähnlich gelagerte Rahmenverträge nicht als genehmigungsfähig nach § 51,2 erklärt hätten. In einer der Redaktion von taxi heute vorliegenden ersten Stellungnahme bestätigt das Sozialgericht Duisburg die Aufnahme des Verfahrens, lässt aber bereits erste Zweifel erkennen, ob tatsächlich die bei einer einstweiligen Verfügung gebotene Dringlichkeit vorliege. Nur dann könne nämlich das Abwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht zugemutet werden.
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