16.08.2007
Redaktion (allg.)
Im Juni 2006 ereignete sich auf einem Parkplatz in München eine Kollision mit Folgen. Das Fahrzeug der Klägerin wurde so beschädigt, dass eine Reparatur sich nicht mehr lohnte, es musste abgeschleppt werden, ein Sachverständigengutachten musste eingeholt werden; zudem benötigte die Klägerin ein Ersatzfahrzeug für sechs Tage. Es entstanden Kosten in Höhe von insgesamt 2.443 Euro.
Alle diese Kosten wollte die Klägerin von ihrer Unfallgegnerin ersetzt bekommen. Schließlich sei diese von links gekommen und habe sie offensichtlich völlig übersehen. Die Beklagte wiederum war der Meinung, auch die Klägerin habe nicht aufgepasst, deshalb habe sie lediglich einen Anspruch auf 50 Prozent des entstandenen Schadens.
Das Amtsgericht München gab der Beklagten Recht: Auf Parkplätzen, die dem ruhenden und nicht dem fließenden Verkehr dienten, fänden die Regeln über die Vorfahrt im Straßenverkehr nur eingeschränkt Anwendung. Dagegen sei das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme und gegenseitiger Verständigung nach § 1 StVO in erhöhtem Maße zu beachten.
Auch wenn die auf einem Parkplatz angelegten Fahrspuren eindeutigen Straßencharakter hätten, dürfte der von rechts kommende nicht ohne weiteres darauf vertrauen, dass ihm der Vorrang eingeräumt wird. Zudem müsse auf Parkplätzen, auf denen stets mit ein- und ausparkenden bzw. rangierenden Fahrzeugen zu rechnen sei, besonders aufmerksam und stets bremsbereit mit angemessener Geschwindigkeit gefahren werden, die regelmäßig nicht mehr als 10 km/h betragen dürfe.
Auch im vorliegenden Fall sei die Verkehrsführung nicht so klar gewesen, dass die Klägerin nicht mit einem von links kommenden Fahrzeug rechnen musste und auf Beachtung eines etwaigen Vorrangs vertrauen durfte. Nach Zeugenaussagen habe die Klägerin nur nach geradeaus gesehen, außerdem sei sie schneller als 10 km/h gefahren. Eine Haftungsverteilung 50:50 sei daher angemessen. Darüber hinaus gehende Ansprüche habe die Klägerin nicht. Das Urteil ist rechtskräftig.
Urteil des AG München vom 16.2.07, Az.: 343 C 28802/06(sk)