E-Zigarette mit Touchscreen – OLG Köln erweitert das Handyverbot
Der Fall begann mit einer Routinekontrolle. Zwei Polizisten beobachteten einen Autofahrer, der während der Fahrt auf einem kleinen Gerät herumtippte. Sie stoppten ihn – und verhängten ein Bußgeld in Höhe von 150 Euro. Außerdem gab es einen Punkt in Flensburg. Der Mann wehrte sich: Er habe kein Mobiltelefon benutzt, sondern lediglich an seiner E-Zigarette die Dampfleistung eingestellt.
Das Amtsgericht Siegburg sah das anders. Es bewertete das Verhalten als Nutzung eines „elektronischen Geräts mit Berührungsbildschirm“. Das Oberlandesgericht Köln bestätigte nun diese Einschätzung.
Entscheidung mit Signalwirkung
Nach Ansicht der Richter kommt es nicht darauf an, ob das Gerät in erster Linie der Kommunikation dient. Entscheidend sei die Ablenkung, die durch die Bedienung entsteht. Wer auf einem Bildschirm tippt, während er fährt, nimmt den Blick von der Straße – und riskiert damit die Verkehrssicherheit.
Das Gericht stellte fest, dass auch Hilfsfunktionen, etwa das Regulieren der Dampfintensität, die Aufmerksamkeit des Fahrers beeinträchtigen können. Die Parallele zum Lautstärkeregler eines Smartphones liegt für die Richter auf der Hand. Das Ergebnis: Das Bußgeld bleibt bestehen, der Punkt ebenso.
Rechtliche Einordnung
Das Urteil erweitert den Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1a Straßenverkehrsordnung, der die Nutzung elektronischer Geräte während der Fahrt einschränkt. Bisher stand dabei das Mobiltelefon im Fokus, nun sind auch andere Touchscreen-Geräte erfasst. Für die Praxis bedeutet das: Wer unterwegs eine Smartwatch, ein Tablet oder eben eine E-Zigarette mit Display bedient, verstößt gegen das Verbot.
Empfehlung des ADAC – gar nicht rauchen
Der ADAC begrüßt die Entscheidung als Beitrag zur Verkehrssicherheit. Die Juristen des Automobilclubs weisen darauf hin, dass das Dampfen an sich – also ohne Eingabe am Display – derzeit nicht verboten ist. Dennoch raten sie vom Rauchen und Dampfen im Auto grundsätzlich ab. In vielen europäischen Ländern gilt bereits ein generelles Rauchverbot im Fahrzeug, insbesondere wenn Minderjährige mitfahren.
Mehr als ein kurioser Einzelfall
Das Urteil aus Köln zeigt, wie weitreichend die Vorschriften zur Ablenkung am Steuer inzwischen sind. Es geht nicht um das Gerät, sondern um das Verhalten. Wer also künftig an der Ampel auf dem Touchdisplay seiner E-Zigarette wischt, riskiert dasselbe wie beim Tippen auf dem Smartphone: Geldbuße, Punkt und im Zweifel ein belehrendes Gespräch mit der Polizei.
Ein kleines Display kann damit schnell teuer werden. Ein wenig rätselhaft scheint die Begründung der beiden Gerichte dennoch. Findet doch bei modernen Autos ein Großteil der Bedienung in irgendwelchen Untermenüs des Mittel-Touchscreens statt – was zu deutlich mehr Ablenkung führt, als ein kurzer Blick auf das Display einer E-Zigarette.
Im Taxi ist Rauchverbot
In Deutschland gilt für Taxis ein Rauchverbot: Nach dem Bundesnichtraucherschutzgesetz (BNichtrSchG) dürfen in „Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenverkehrs“ nicht geraucht werden. Begrifflich zählen Taxis bzw. Mietwagen, die gewerbsmäßig Personen befördern, zu Kraftfahrzeugen im Sinne des Gesetzes („zur Beförderung von Personen nach den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes“) und damit zu den Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenverkehrs. Das Gesetz verbietet das Rauchen in solchen Fahrzeugen grundsätzlich.
Natürlich darf der Taxifahrer, wenn er nicht im „Einsatz“ ist, rauchen. Dabei gilt es allerdings zu bedenken, dass der Geruch für spätere Fahrgäste als unangenehm empfunden werden kann. Und nun zusätzlich: Finger weg vom E-Zigaretten Display während der Fahrt!
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