Urlaubs- und Weihnachtsgeld auf Mindestlohn anrechenbar

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass man beide Sonderzahlungen auch in monatlichen Teilbeträgen auszahlen und dann auf den Mindestlohn anrechnen darf.
Die beiden Sonderzahlungen dürfen nur einvernehmlich auf den Mindestlohn angerechnet werden. (Foto: Dietmar Fund)
Die beiden Sonderzahlungen dürfen nur einvernehmlich auf den Mindestlohn angerechnet werden. (Foto: Dietmar Fund)
Dietmar Fund

Wenn ein Arbeitgeber das Urlaubs- und das Weihnachtsgeld vorbehaltlos und unwiderruflich jeden Monat zu einem Zwölftel ausbezahlt, darf er beide Jahressonderzahlungen auf den Mindestlohn anrechnen. Das hat das Bundesarbeitsgericht am 25. Mai 2016 mit einem Urteil mit dem Aktenzeichen 5 AZR 135/16 entschieden.

Laut der Pressemitteilung des Gerichts tritt der gesetzliche Mindestlohn als eigenständiger Anspruch neben die bisherigen Anspruchsgrundlagen. Den zu einem Zwölftel geleisteten Jahressonderzahlungen komme eine Erfüllungswirkung zu. Diese Erfüllungswirkung fehle nur solchen Zahlungen, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf die tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringe oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung beruhten.

Das Bundesarbeitsgericht bestätigt damit das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg und anderer niedrigerer Instanzen in ähnlichen Fällen. Es bestätigt auch die Ratschläge, die einige Taxiverbände wie der Verband des Verkehrsgewerbes Rheinland (VDV Rheinland) schon seit Einführung des Mindestlohns gegeben haben.

Guido Borning, stellvertretender Geschäftsführer des VDV Rheinland, weist darauf hin, dass die Umlegung des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes einvernehmlich mit den Arbeitnehmern geregelt werden muss. Anders als im verhandelten Fall gebe es in Taxi- und Mietwagenunternehmern in der Regel keinen Betriebsrat, mit dem man eine Betriebsvereinbarung dazu schließen könnte. Deshalb müssten sich deren Mitarbeiter mit einer entsprechenden Änderung ihrer Arbeitsverträge einverstanden erklären.

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