Mitarbeiterparkplätze können steuerpflichtig sein

Von den Mitarbeitern eine Beteiligung an den Kosten zu verlangen, ist besonders kritisch.
Wenn ein Taxiunternehmer seinen Mitarbeitern Stellplätze für ihren Privatwagen anbietet, sollte er das wegen drohender Steuerpflicht besser kostenlos tun. (Foto: Dietmar Fund)
Wenn ein Taxiunternehmer seinen Mitarbeitern Stellplätze für ihren Privatwagen anbietet, sollte er das wegen drohender Steuerpflicht besser kostenlos tun. (Foto: Dietmar Fund)
Dietmar Fund

Grundsätzlich steuerfrei sind bisher nur kostenfreie Kfz-Stellplätze für Mitarbeiter auf dem Firmengelände, weil ein gegenteiliges Urteil des Finanzgerichts Köln seit Jahren nicht angewandt werde. Firmen, die von ihren Mitarbeitern hingegen eine Kostenbeteiligung verlangten, sollten ihre Regelung überprüfen, weil sie zur Umsatzsteuerpflicht für das Unternehmen führen und als geldwerter Vorteil für die Arbeitnehmer gewertet werden könne. Diese Ratschläge gibt die mittelständische Steuerberatungsgesellschaft WWS.

Die Steuerberater raten im Hinblick auf ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) mit dem Aktenzeichen V R 63/14 zur Vorsicht. Der BFH vertrete darin die Auffassung, dass kostenpflichtige Stellplätze für Mitarbeiter grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig seien. Dies gelte unabhängig davon, ob die Stellplätze auf dem Firmengelände oder beispielsweise in einem nahen Parkhaus lägen.

Zusätzlich drohe die Lohnsteuerpflicht unabhängig davon, ob die Mitarbeiter eine Zuzahlung leisten müssten oder nicht. Dass es sich hier um einen geldwerten Vorteil handle, werde nur dann nicht angenommen, wenn der Parkraumüberlassung ein überwiegendes betriebliches Interesse zugrunde liege. Bei einem nicht in unmittelbarer Nähe der Firma liegenden Stellplatz unterstellten die Steuerprüfer gerne, dass er häufig privat genutzt werde. Dann würden die Lohnsteuer und Sozialabgaben fällig, ebenso wie bei Kostenerstattungen für Parkplätze, die Mitarbeiter privat angemietet hätten.
 

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