Taxifahrer muss nicht alle drei Minuten eine Taste drücken

Das Arbeitsgericht Berlin stufte es als Verstoß gegen den Datenschutz ein, dass ein Taxifahrer nur Bereitschaftszeiten bezahlt bekam, wenn er alle drei Minuten eine Taste drückte.
Das Drücken einer Pause-Taste am Taxameter oder im Vermittlungssystem hat rechtlich seine Tücken. (Foto: Dietmar Fund)
Das Drücken einer Pause-Taste am Taxameter oder im Vermittlungssystem hat rechtlich seine Tücken. (Foto: Dietmar Fund)
Dietmar Fund

Ein Taxiunternehmer kann von seinen Taxifahrern nicht verlangen, dass sie ihre Arbeitsbereitschaft alle drei Minuten mit dem Drücken einer Taste dokumentieren. Das hat das Arbeitsgericht Berlin am 10. August 2017 in einem Fall entschieden, der das Aktenzeichen 41 Ca 12115/16 trägt.

Das Taxiunternehmen hatte seinen Taxifahrern nur Bereitschaftszeiten bezahlt, die sie durch das Drücken der Taste signalisiert hatten. Versäumten sie, zehn Sekunden nach einem akustischen Signal die Taste zu drücken, wurde ihnen die nachfolgende Wartezeit als unbezahlte Pausenzeit nicht vergütet. Das findet das Arbeitsgericht nicht rechtens. Die Regelung des Unternehmens verstoße gegen das Bundesdatenschutzgesetz, das eine unverhältnismäßige Erfassung von Daten des Taxifahrers verbiete. Das Interesse des Arbeitgebers, die Arbeitsbereitschaft seiner Mitarbeiter zu kontrollieren, erfordere keine so enge zeitliche Überwachung.

Das Gericht stellte klar, dass die Bereitschaftszeiten mit dem Mindestlohn vergütet werden müssen. Der Unternehmer kann nun Berufung beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg einlegen.

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