Keine Unfallflucht bei ärztlicher Behandlung

Wer sich nach einem Unfall zum Arzt oder in ein Krankenhaus begibt, begeht unter Umständen keine Unfallflucht.
Dietmar Fund

Wer sich nach einem Unfall zur ärztlichen Behandlung in ein Krankenhaus begibt und dafür den Unfallort verlässt, macht sich unter Umständen nicht der Fahrerflucht schuldig. So urteilte der Bundesgerichtshof am 27. August 2014 in einem Fall, der das Aktenzeichen 4 StR 259/14 trägt. Er wurde Ende Oktober veröffentlicht.

Es ging im verhandelten Fall um einen Autofahrer, der nach einem selbstverschuldeten Unfall bei einem Bekannten zum Krankenhaus mitgefahren war, um dort die abgeknickte Fingerkuppe eines Mittelfingers und die stark blutende Wunde versorgen zu lassen. Erst danach benachrichtigte er die Polizei. Das Landgericht Magdeburg verurteilte ihn daraufhin wegen Fahrerflucht zu einer Freiheitsstrafe.

Der BGH hob dessen Urteil zum Teil auf und wies ihn zur Prüfung ans Landgericht zurück. Wenn es zu dem Schluss gelange, dass der Fahrer den Unfallort auch wegen seiner Verletzung verlassen habe, könne dieses Verhalten gerechtfertigt gewesen sein.
 

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