Am Verbotsschild muss man einen Überholvorgang abbrechen
Das Überholverbotszeichen der Straßenverkehrsordnung zeigt nicht nur an, dass man jetzt nicht mehr überholen darf. Vielmehr muss man bereits begonnene Überholvorgänge an der Stelle beendet haben, an der es steht. So hat das Oberlandesgericht Hamm am 7. Oktober 2014 sinngemäß in einem Fall mit dem Aktenzeichen 1 RBs 162/14 entschieden.
Ein Lkw-Fahrer hatte gegen eine Geldbuße von 70 Euro geklagt. Sie war gegen ihn verhängt worden, weil er einen Überholvorgang auf der Autobahn vor Beginn des Überholverbots begonnen hatte und vorbrachte, er habe wegen einer fehlenden Lücke nicht rechtzeitig wieder einscheren können. Dafür hatte das Oberlandesgericht kein Verständnis. Es argumentierte vielmehr, dass der Überholende den Überholvorgang in einem solchen Fall abbrechen und sich notfalls zurückfallen lassen müsse, um hinter dem Fahrzeug einzuscheren, das er überholen wollte.
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