Juristischer Teilerfolg gegen Krankenkasse

Ein in Schleswig Holstein ansässiger Taxiunternehmer hat sich zum Teil erfolgreich gegen die Praktiken der Gmünder Ersatzkasse gewehrt. Diese hatte in einem Schreiben Versicherte aufgefordert, nur mit Taxiunternehmern zu fahren, die auch Vertragspartner des Rahmenvertrags sind.
Redaktion (allg.)
Die Krankenkasse hatte sich dabei auf einen gültigen Rahmenvertrag zwischen den Kassen und dem Landesverband für das Taxi und Mietwagengewerbe Schleswig Holstein e.V. berufen. Dort ist der klagende Taxiunternehmer kein Mitglied und weigerte sich daher auch, eine Patientin der Gmünder Ersatzkasse zu dem dort vereinbarten Tarif zu befördern, da dieser deutlich unter dem gültigen Tarif lag. Besagte Patientin wurde daraufhin mit einem Schreiben der Ersatzkasse konfrontiert, in dem sie darauf hingewiesen wurde, bei weiterer Nutzung des besagten Taxiunternehmens KEINERLEI Fahrtkosten erstattet zu bekommen. Hierin sah das Sozialgericht Lübeck in seinem Beschluss vom 4. Juni 2007 (AZ S3KR 347/07 ER) ein willkürlich beeinträchtigendes bzw. diskriminierendes Verhalten, da dem Versicherten unvollständige bzw. unrichtige Informationen über die nachteiligen Folgen der Inanspruchnahme des klagenden Taxiunternehmens gegeben wurden. Auf Deutsch: Die Krankenkasse hatte in seinem Schreiben den Eindruck erweckt, als müsse der Patient die Taxikosten in vollem Umfang selbst tragen. Eine Erstattung sei aber nach § 60 SGB V in Verbindung mit § 133 SGB V Pflicht. Man hätte also den Patienten darauf hinweisen müssen, dass zumindest ein Teilbetrag von der Krankenkasse übernommen wird. Nämlich genau der Betrag, der auch fällig geworden wäre, wenn die Patientin mit einem Taxi zu den Konditionen des Rahmenvertrags gefahren wäre. Da dies nicht geschehen sei, wurde die Ersatzkasse verpflichtet, es bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu unterlassen, gegenüber den Versicherten zu erklären, sie könne die Kosten, die die Versicherten für Patientenfahrten mit Taxiunternehmen abrechneten, die keinen Vertrag mit dem klagenden Taxiunternehmen geschlossen hätten, nicht mehr übernehmen. Fazit: Vordergründig verpflichtet der Beschluss des Sozialgerichts Lübeck die Ersatzkasse dazu, ihre Patienten darauf hinzuweisen, dass ein Teil der Fahrtkosten auf jeden Fall von der Kasse übernommen wird. Im Umkehrschluss bedeutet dies aber auch, dass mit dem derzeit gültigen Rahmenvertrag der unterste Tarif definiert ist, der zu zahlen ist – und zwar an jeden Taxiunternehmer, unabhängig von einer Mitgliedschaft im Landesverband. Dies betonte Rechtsanwalt Graf Kerssenbrock, Vertreter des Taxiunternehmers, gegenüber taxi heute. Es wird erwartet, dass die Anwälte der Krankenkasse gegen diesen Beschluss Beschwerde einlegen. Dann wird vor dem Landessozialgericht weiterverhandelt.
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