Taxlern ohne Impfnachweis kann gekündigt werden

Der Betrieb muss aber nachweisen, dass er den Mitarbeiter nicht anders einsetzen kann.

Wenn Taxi- oder Mietwagenbetriebe Pflegeeinrichtungen ansteuern, müssen ihre Fahrerinnen und Fahrer ab dem 15. März einen Impfnachweis führen. (Symbolfoto: Dietmar Fund)
Wenn Taxi- oder Mietwagenbetriebe Pflegeeinrichtungen ansteuern, müssen ihre Fahrerinnen und Fahrer ab dem 15. März einen Impfnachweis führen. (Symbolfoto: Dietmar Fund)
Dietmar Fund

Wenn ein Taxi- oder Mietwagenbetrieb Fahrerinnen und Fahrer hauptsächlich für Fahrten zu Pflegeeinrichtungen einsetzt, sollte er sie frühzeitig darauf hinweisen, dass sie dafür ab dem 15. März 2022 einen Nachweis für eine vollständige Impfung gegen Covid-19 oder für die Genesung nach einer Infektion mit diesem Virus erbringen müssen. Sie sollten die Mitarbeitenden gleich darüber informieren, dass ihnen gekündigt werden kann, wenn sie diesen Nachweis nicht führen. Diesen Rat geben der Verband des Verkehrsgewerbes Rheinland e.V. (VDV Rheinland) und der Verband des Verkehrsgewerbes Rheinhessen-Pfalz e.V. (vrp) in ihrem Mitglieder-Rundschreiben vom 13. Januar 2022.

Die beiden Verbände berufen sich dabei auf die Fachvereinigung Personenverkehr Nordrhein Taxi-Mietwagen e.V. und stellen klar, dass die Taxi- und Mietwagenbetriebe für eine ordentliche Kündigung nachweisen müssen, dass sie einen Mitarbeitenden ohne Impfnachweis nicht mehr anders einsetzen können. Dieser Nachweis sei bei einem Krankenfahrdienst, der nur für Pflegeeinrichtungen fahre, sicher einfacher zu erbringen als bei einem Unternehmen, das seine Mitarbeitenden nur in Teilen ihrer Schichtzeit dorthin schicke, schreiben VDV Rheinland und vrp.

Ein ungeimpfter Taxifahrer zum Beispiel könne an einer Wochenendschicht nicht mehr als Alleinfahrer eingesetzt werden, wohl aber unter der Woche, wenn das Unternehmen seiner Beförderungspflicht auch mit einem anderen Fahrer nachkommen könne. Das könne zwar im betrieblichen Ablauf zu solchen Störungen führen, dass man damit eine ordentliche Kündigung begründen könnte, aber in solchen Fällen müsse man eine Kündigung sehr sorgfältig begründen, warnen die Verbände.

Auch Benjamin Sokolovic, Arbeitsrechtler und Hauptgeschäftsführer des Gesamtverbandes Verkehrsgewerbe Niedersachsen (GVN), stellte im Rundschreiben seiner Fachvereinigung Personenverkehr vom 6. Januar 2022 klar, dass eine Kündigung ungeimpfter Beschäftigter zwar möglich ist, aber stets nur das letzte Mittel sein sollte. Andererseits verletze ein Betrieb, der beispielsweise Ungeimpfte im Büro beschäftige, im Zweifel seine Schutzpflicht gegenüber den übrigen Mitarbeitenden. Dann seien Bußgelder oder andere Sanktionen denkbar.

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