Kein Insolvenz-Weiterbetrieb bei Wiedererteilung

Während einer Insolvenz darf ein Taxibetrieb nur während der Genehmigungslaufzeit weiter betrieben werden, nicht aber bei einer anstehenden Verlängerung.

Wenn das Finanzamt wegen Steuerschulden die Rücknahme der Genehmigung angeregt hat, bekommt der feine Unterschied zwischen der Wiedererteilung und einer Neuerteilung einer Genehmigung große Bedeutung. (Symbolfoto: Dietmar Fund)
Wenn das Finanzamt wegen Steuerschulden die Rücknahme der Genehmigung angeregt hat, bekommt der feine Unterschied zwischen der Wiedererteilung und einer Neuerteilung einer Genehmigung große Bedeutung. (Symbolfoto: Dietmar Fund)

Ein langjähriger Taxiunternehmer bekam die anstehende Genehmigungswiedererteilung (die entgegen des Sprachgebrauchs in der Branche keine „Verlängerung“, sondern eine Neuerteilung ist) nicht, weil das Finanzamt wegen erheblicher Steuerrückstände schon den Widerruf der Genehmigung angeregt hatte. Auch in der Folge regten sich andere Stellen wie Krankenkasse, Stadt und Berufsgenossenschaft mit Forderungen gegen den Betrieb. Ausgesprochen langmütig verlängerte die Behörde dann trotz mittlerweile erfolgter Insolvenzeröffnung noch diverse Male mit kurzen Laufzeiten die laufende Genehmigung, erteilte aber jedenfalls keine neue.

Als dann doch (endlich) die Behörde die Neuerteilung versagte, stellte das daraufhin vom Unternehmer angerufene Verwaltungsgericht Köln in seinem Urteil vom 4. Oktober 2021 (Aktenzeichen: 18 K 6385/20) zunächst einmal fest, dass die diversen Verstöße gegen die steuerrechtlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten so schwer wiegen, dass die Zuverlässigkeitsprognose für den Unternehmer eindeutig negativ ausfällt. Auch die Behauptung, ihm sei kein Verschuldensvorwurf zu machen, weil der ehemalige Steuerberater seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei, helfe nicht, weil es nicht von Bedeutung sei, welche Umstände zu den wirtschaftlichen Schwierigkeiten von Gewerbetreibenden geführt haben. Anders als im Strafrecht haben Verschuldensgesichtspunkte bei der Zuverlässigkeitsprüfung, weil es sich um Gefahrenabwehr handelt, keine Bedeutung.

Noch interessanter sind die Ausführungen des Gerichts zu den Insolvenzauswirkungen: Denn es gibt den Paragrafen 12 Gewerbe-Ordnung (GewO), wonach Vorschriften, welche die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden aufgrund ungeordneter Vermögensverhältnisse anordnen, während der Zeit eines Insolvenzverfahrens nicht anzuwenden sind. Diese Vorschrift, auf die sich der Anwalt des Unternehmers berief, gilt grundsätzlich auch für das Personenbeförderungsrecht. Allerdings führt das Gericht aus, dass die Privilegierung nur für die Untersagung einer laufenden Genehmigung oder die Aufhebung einer bestehenden Gewerbeerlaubnis gilt.

Auf die Versagung einer wie hier beantragten Wiedererteilung, also damit einer neuen Erlaubnis, findet § 12 GewO nach seinem klaren Wortlaut und richtiger Herleitung des Gerichts keine Anwendung. Die personenbeförderungsrechtliche Trennung zwischen Erteilung einer neuen Genehmigung einerseits, Widerruf einer laufenden Genehmigung andererseits geht auch deshalb in Ordnung, weil der Rechtsgedanke des § 12 GewO die Sanierung eines insolventen Betriebs für einen Neuanfang ist, wohingegen die Chancen eines Insolvenzverfahrens in die Prognose der Unzuverlässigkeit gehören. In dem vorliegenden Fall ist aber schon angesichts der Höhe der Verbindlichkeiten und dem langjährigen Verhalten des Unternehmers keine berechtigte Sanierungsaussicht gegeben, sodass es bei der Versagung der Genehmigungswiedererteilung geblieben ist.

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