Verordnungen zum Mindestlohngesetz sind veröffentlicht

Zwei ganz kurze Verordnungen zu den Aufzeichnungspflichten liegen jetzt vor, bringen das mobile Gewerbe aber auch nicht viel weiter.
Dietmar Fund

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 4. Dezember 2014 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt zwei Verordnungen veröffentlicht, die für die Umsetzung des Mindestlohngesetzes (MiLoG) relevant sind und am 1. Januar 2015 in Kraft treten. Die „Mindestlohnaufzeichnungsverordnung“ (das ist schon die Abkürzung!) umfasst nur eine Seite, die für das Taxi-Gewerbe weniger wichtige „Mindestlohnmeldeverordnung“ kaum mehr als eine Seite.

Gemäß der Mindestlohnaufzeichnungsverordnung müssen Arbeitgeber dann lediglich die Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzeichnen, wenn ihre Mitarbeiter ausschließlich mobil tätig sind, keinen Vorgaben bezüglich des Beginns und des Endes ihrer konkreten täglichen Arbeitszeit unterliegen und sich ihre tägliche Arbeitszeit frei einteilen.

Der Verordnungstext zählt die Personenbeförderung zu den ausschließlich mobilen Tätigkeiten. Er präzisiert aber auch, dass eine eigenverantwortliche Einteilung der Arbeitszeit vorliegt, wenn die Arbeitnehmer regelmäßig nicht durch ihren Arbeitgeber oder Dritte Arbeitsaufträge entgegennehmen oder für entsprechende Arbeitsaufträge zur Verfügung stehen müssen.

Speziell wegen dieses Abschnitts schätzt Thomas Grätz, Geschäftsführer der Deutschen Taxi- und Mietwagenverbands (BZP), dass die vereinfachten Aufzeichnungen im Taxi in den seltensten Fällen zur Anwendung kommen können. Die Unternehmer seien daher gut beraten, wenn sie den Beginn, das Ende und die Dauer der Arbeitszeiten ihrer Fahrer aufzeichneten und deren Pausen vorher festlegten. Sich auf automatisierte Pausen-Daten aus dem Taxameter zu verlassen, hält Grätz für gefährlich, weil ein Arbeitgeber dem Taxifahrer in Streitfällen nachweisen müsse, dass er tatsächlich eine Pause gemacht und beispielsweise nicht nur neben dem Taxi auf den nächsten Auftrag gewartet hat.

Die beiden Verordnungen sind dieser Meldung angeheftet. Außerdem kann man sie von der Internetseite www.bgbl.de als pdf-Dateien herunterladen. Dort muss man lediglich nach der Ausgabe vom 4. Dezember suchen.

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