Ermäßigte Mehrwertsteuer auch bei Fremdvergabe möglich

Bei Krankenfahrten kommt es nicht darauf an, ob der Auftragnehmer oder der Durchführende die nötige Konzession hat, entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg.
Das Finanzgericht bekräftigte den Grundsatz, dass bei Krankenfahrten für den Taxiverkehr bis höchstens 50 Kilometer die ermäßigte Mehrwertsteuer gilt. (Foto: Dietmar Fund)
Das Finanzgericht bekräftigte den Grundsatz, dass bei Krankenfahrten für den Taxiverkehr bis höchstens 50 Kilometer die ermäßigte Mehrwertsteuer gilt. (Foto: Dietmar Fund)
Dietmar Fund

Wer als Auftragnehmer einer Krankenkasse Krankenfahrten durchgeführt hat, darf diese mit dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz versteuern, sofern das durchführende Unternehmen eine Konzession nach dem Personenbeförderungsgesetz hat. Der Auftragnehmer selbst muss eine solche Konzession dazu nicht besitzen. Dieses Urteil hat der 1. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg am 15. Juli 2015 in einem Fall getroffen, der das Aktenzeichen 1 K 772/15 trägt.

Die Klägerin hatte mit verschiedenen Taxi- und Mietwagenunternehmen Kooperationsverträge über die Vergabe, Durchführung und Vergütung von Krankenfahrten abgeschlossen. Da sie selbst über keine Konzession verfügt, wollte ihr das Finanzamt für ihre Leistungen an die Krankenkasse den Regelsteuersatz ansetzen. Dem folgte das Finanzgericht nicht. Entscheidend für die ermäßigte Besteuerung seien nach dem Wortlaut des Gesetzes die Beförderungsart als Taxenverkehr und die Beförderungsstrecke von nicht mehr als 50 Kilometern, schreibt das Gericht in seiner Pressemitteilung. Es kommt nicht darauf an, ob die Klägerin oder ein von ihr eingeschalteter Subunternehmer eine Konzession besitze.

Eine Revision hat das Finanzgericht zugelassen.

 

Logobanner Liste (Views)