Der BZP schlägt schärfere Töne an

Ein „Warnschuss“ an die Daimler AG wegen der Rabattaktionen von mytaxi stand im Mittelpunkt der Arbeitstagung in Bad Homburg.
BZP-Präsident Michael Müller verlas im öffentlichen Teil den Beschluss, den der Erweiterte Vorstand als Mahnung an die Daimler AG senden möchte. (Foto: Dietmar Fund)
BZP-Präsident Michael Müller verlas im öffentlichen Teil den Beschluss, den der Erweiterte Vorstand als Mahnung an die Daimler AG senden möchte. (Foto: Dietmar Fund)
Dietmar Fund

 

Der Deutsche Taxi- und Mietwagenverband (BZP) wertet die jüngste 50-Prozent-Rabattaktion des App-Vermittlers mytaxi als „massive Belastung“ seiner Partnerschaft mit dem Daimler-Konzern. Um dem Eigner des App-Entwicklers Intelligent Apps deutlich zu machen, dass eine solche die Taxizentralen schädigende Aktion „zu unterbleiben hat“, fasste der Erweiterte Vorstand einen klaren Beschluss. Er bringt neben der Forderung, Rabattaktionen zu Lasten der Taxizentralen einzustellen, auch zum Ausdruck, dass der BZP eine Fortführung der Partnerschaft für möglich und sie für beide Partner für sinnvoll hält. Der Beschluss solle eine Grundlage für weitere Gespräche sein, erklärte BZP-Präsident Michael Müller in seinem gewerbepolitischen Bericht.

Müller bezeichnete es als „verwerflichen Vorteil“ von mytaxi, sich nur auf die Vermittlung billiger, einfach abzuarbeitender Aufträge zu konzentrieren. Die App arbeite zwar auf der Basis des Personenbeförderungsgesetzes, bringe aber keine neuen Kunden. Das Unternehmen wolle erklärtermaßen die Taxizentralen schädigen, wogegen das Zusammenspiel von Taxiunternehmern und Taxizentralen selbst in kleinen und mittelgroßen Städten für einen effizienten Betrieb der Taxen unverzichtbar sei. Diese elementaren Grundstrukturen des Gewerbes müsse man vor Rosinenpickern schützen, wobei mytaxi als Synonym für Vermittler ohne eigenen Fuhrpark zu verstehen sei.

Laut Müller wird eine Kanzlei im Auftrag des BZP prüfen, ob der Rabatt von mytaxi – 50 Prozent für alle mit der Bezahlfunktion der App beglichenen Fahrten innerhalb von zwei Wochen im Mai – nach dem deutschen Wettbewerbsrecht zulässig ist.

Eine Pressemitteilung des BZP, die die Resolution enthält, kann als pdf-Datei bei dieser Meldung heruntergeladen werden.
 

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