Taxi-Bundesverband prüft EuGH-Urteil zur Arbeitszeiterfassung

Der Ausschuss Arbeit und Soziales wird das Urteil zur Arbeitszeiterfassung auf die Tagesordnung seiner nächsten Sitzung im Juni nehmen.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat den Mitgliedstaaten bei der Arbeitszeiterfassung einige Nüsse zu knacken gegeben. (Foto: EuGH)
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat den Mitgliedstaaten bei der Arbeitszeiterfassung einige Nüsse zu knacken gegeben. (Foto: EuGH)
Dietmar Fund

Für großen Wirbel auch in Deutschland hat das Urteil der Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Arbeitszeiterfassung gesorgt. Er hatte am 14. Mai 2019 in einem von einer spanischen Gewerkschaft erwirkten Urteil gefordert, dass die EU-Mitgliedstaaten die Arbeitgeber dazu verpflichten müssen, „ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzurichten, mit dem die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann“, wie es in der Pressemitteilung der EuGH heißt. Es obliege den Mitgliedstaaten, die konkreten Modalitäten zur Umsetzung eines solchen Systems zu bestimmen und dabei „gegebenenfalls den Besonderheiten des jeweiligen Tätigkeitsbereichs“ und eventuell sogar der „Größe bestimmter Unternehmen“ Rechnung zu tragen.

Laut Guido Borning, stellvertretender Vorsitzender des Ausschusses für Arbeit und Soziales des Bundesverbandes Taxi und Mietwagen e.V. (vormals BZP), wird der Ausschuss die vielen Fragen diskutieren, die das seines Erachtens „ein Stück weit schwammige“ Urteil aufgeworfen hat. Wie Frederik Wilhelmsmeyer als stellvertretender Geschäftsführer des Bundesverbandes berichtet, tagt der Ausschuss am 13. Juni 2019. Der Bundesverband müsse das Urteil erst analysieren, was zunächst im Ausschuss und dann im Vorstand geschehe.

Im Taxigewerbe bestünden zwar über das Mindestlohngesetz und das Arbeitszeitgesetz schon Rechtsgrundlagen zur Arbeitszeiterfassung, aber die deckten längst nicht alle Arbeitsverhältnisse ab, erklärte der Arbeitsrechtler Borning auf Anfrage von taxi heute. Nach der durch die Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung (MiLoDokV) eingeführten Schwelle greift die Dokumentationsverpflichtung nur dann, wenn der betreffende Arbeitnehmer das Gehalt von über 2.000 Euro brutto als verstetigtes Arbeitsentgelt in den letzten 12 Monaten von dem gleichen Arbeitgeber bereits erhalten hat. Für alle weiteren Arbeitnehmer, die nicht bereits seit 12 Monaten mehr als 2.000 Euro brutto verdienen, entfällt die Aufzeichnungspflicht ab einem monatlichen Bruttogehalt von mehr als 2.958 Euro, ab der die Arbeitszeit nicht mehr erfasst werden müsste. Das Arbeitszeitgesetz kenne generell keine Formvorschriften für die Dokumentation. Wer nicht regelmäßig länger als acht Stunden am Tag arbeite, müsse nach dem Arbeitszeitgesetz auch keine Dokumentation führen.

Borning vermutet, dass im Ausschuss auch die Frage diskutiert wird, ob eine Art digitaler Tachograf oder der Fiskaltaxameter den Anforderungen des EuGH entsprechen könnte und ob dies den Weg für den Pflicht-Einbau eines Fiskaltaxameters auch in Mietwagen voranbringe. „Es ist für mich denkbar, dass die Arbeitszeitdokumentation über ein eingebautes Gerät kommt“, fasst Borning zusammen.

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