Keine Arbeits-Garantie für Schwerbehinderte

Bei einer Umverteilung seiner bisherigen Arbeiten genießt ein Schwerbehinderter keine Arbeitsplatz-Garantie, hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Auch bei Insolvenzen oder Umstrukturierungen in Taxibetrieben könnte das Urteil des Bundesarbeitsgerichts zum Tragen kommen. (Foto: Bundesarbeitsgericht)
Auch bei Insolvenzen oder Umstrukturierungen in Taxibetrieben könnte das Urteil des Bundesarbeitsgerichts zum Tragen kommen. (Foto: Bundesarbeitsgericht)
Dietmar Fund

Schwerbehinderte können von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er die Durchführung ihres Arbeitsverhältnisses entsprechend ihrer gesundheitlichen Situation „bis zur Grenze der Zumutbarkeit“ ermöglicht. Dies gibt ihnen jedoch keine Beschäftigungsgarantie. Vielmehr kann der Arbeitgeber eine unternehmerische Entscheidung treffen, die den bisherigen Arbeitsplatz des Schwerbeschädigten durch eine Organisationsänderung entfallen lässt. Das hat das Bundesarbeitsgericht Erfurt in einem Fall entschieden, der das Aktenzeichen 6 AZR 329/18 trägt.

In dem verhandelten Fall hatte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit ihrem langjährig beschäftigten schwerbehinderten Arbeitnehmer im Rahmen eines zunächst in Eigenverwaltung betriebenen Insolvenzverfahrens gekündigt. Die Hilfsarbeiten, die der Kläger bis dato erledigt hatte, waren auf andere Kollegen umverteilt worden. Damit war sein Arbeitsplatz weggefallen. Andere Tätigkeiten aber konnte er nicht ausüben.

„Die Arbeitgeberin war nicht verpflichtet, für den Kläger einen Arbeitsplatz zu schaffen oder zu erhalten, den Sie nach Ihrem Organisationskonzept nicht mehr benötigt“, schreibt das Gericht in seiner Pressemitteilung.

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