Abmahnung wegen überklebter Aufkleber

Irgendwo in Deutschland: In einem Sitzungssaal eines Arbeitsgericht stehen sich ein Taxifahrer und sein Chef, der Taxiunternehmer, gegenüber. Es geht um eine Abmahnung, weil der Fahrer den am Fahrzeug angebrachten Kreditkarten-Aufkleber immer wieder überklebt.

Redaktion (allg.)

Das klingt wie eine Gerichtsposse, und was sich während der 15-minütigen öffentlichen Anhörung im Sitzungssaal abspielt, ist tatsächlich auch eine solche. Dabei steckt hinter dem Streit ein durchaus ernstes Thema:

Der Taxiunternehmer einer Großstadt hat sich- wie es seit Jahrzehnten üblich ist – der Verantwortung der Kundenakquise entzogen und überlässt dies seinen Fahrern und der Taxizentrale, an der er seine Fahrzeuge angemeldet hat. Er stattet jedes seiner Taxis mit der entsprechenden Funktechnik aus.

Die Taxizentrale wiederum gibt gegenüber den Fahrgästen ein Qualitätsversprechen ab. Um Verfehlungen einzelner Fahrer besser und direkt ahnden zu können, schließt man mit ihnen explizite Fahrervereinbarungen ab, in der sich diese verpflichten, bestimmte Kriterien bei der Abwicklung von Fahrtaufträgen über diese Zentrale zu erfüllen. Andernfalls ist die Zentrale berechtigt, gegenüber dem Fahrer Sanktionen aussprechen zu können.

Nun gibt es aber den Taxifahrer X, der sich weigert, eine solche Vereinbarung mit einer Taxizentrale zu unterschreiben. Er begründet das mit der Tatsache, dass er ja Angestellter des Taxiunternehmers Y und nicht der Taxizentrale Z sei und es sein Arbeitgeber, der Taxiunternehmer, arbeitsrechtlich auch gar nicht erlauben dürfe, dass er als sein Arbeitnehmer sich auch noch anderen Regularien unterwerfe. 

Deshalb sehe er sich als Arbeitnehmer rechtlich gar nicht befugt, die Vereinbarung mit der Taxizentrale zu unterschreiben. Diese Weigerung führt nun dazu, dass der Fahrer somit seitens der Zentrale nicht am Funkverkehr zugelassen wird, Er kann nun lediglich Fahrgäste als Einsteiger oder Aufhalter bekommen und beraubt sich damit der Möglichkeit, während seiner Schichten zusätzliche Aufträge zu generieren, wodurch er dann wiederum – da umsatzbeteiligt entlohnt – mehr Geld verdienen könnte.

Daran hat nun auch der Taxiunternehmer ein großes Interesse, denn durch die Mitgliedschaft in der Funkzentrale und dem damit verbundenem Anschluss an die Auftragsvermittlung sollen seine Taxis einen höheren Umsatz einfahren.

Stattdessen hat er einen Fahrer, der nicht am Funkverkehr teilnimmt und somit schlechtere Umsätze einfährt als die Arbeitskollegen. Das wurmt den Unternehmer und da das Klima zwischen ihm und seinem Fahrer sowieso schon den Gefrierpunkt erreicht hat, schlägt man nun härtere Töne, indem man beispielsweise dem Angestellten eine Abmahnung zukommen lässt, weil er permanent die Kreditkarten-Aufkleber überklebe.

Natürlich legt der Taxifahrer dagegen sofort Widerspruch ein: Die Abwicklung einer Kartentransaktion funktioniere im Auto nur über das Bedienterminal der Taxizentrale, zu der er wiederum keinen Zugang hat. Ergo kann er auch keine Karten akzeptieren.  Er überklebe den Aufkleber ja schließlich nur im Sinne des Kunden, also des Fahrgastes, der ja ansonsten über die vermeintliche Möglichkeit einer bargeldlosen Zahlung irregeführt wird.

Dafür zeigte auch der Richter in der besagten Anhörung Verständnis und der Einwand des vom Taxiunternehmer beauftragten Anwalts, das ständige Überkleben zerstöre regelmäßig auch den ursprünglichen Kreditkarten-Aufkleber, sorgte eher für Belustigung unter den Zuhörern. Die Abmahnung müsse wohl zurückgenommen werden, ließ der Arbeitsrichter keinen Zweifel an seiner juristischen Bewertung des Vorfalls.

Gleichzeitig formulierte er aber auch den dringenden Appell an beide Parteien, sich über eine Lösung des eigentlichen Problems der Dreiecksbeziehung Taxifahrer- Taxiunternehmer - Taxizentrale Gedanken zu mache: Was tun, wenn der Unternehmen sich mit seinen Fahrzeugen für die Teilnahme an der Auftragsvermittlung  bei einer Taxizentrale entschieden hat, der Fahrer aber die damit zwingend notwendige direkte Vereinbarung mit der Zentrale nicht unterschreiben will. 

Würde das eine Abmahnung rechtfertigen? Die arbeitsgerichtliche Verhandlung zu solch einer Frage wäre sicherlich keine Gerichtsposse. Ganz gleich, wo in Deutschland.

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