Den Aussteigenden aus einem Fahrzeug trifft im Rahmen des allgemeinen Rücksichtnahmegebots nach Paragraf 1 Absatz 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) die Pflicht, sich vor dem Türöffnen zu vergewissern, dass kein anderer Verkehrsteilnehmer durch das Türöffnen geschädigt wird. Daher hat auch ein Taxifahrgast beim Türöffnen für die gesamte Dauer des Aussteigevorgangs, welcher erst mit dem Schließen der Fahrzeugtüre und dem Verlassen der Fahrbahn beendet ist, besondere Vorsicht und Achtsamkeit walten zu lassen.
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