Wenn ein Autofahrer eine zur Absenkung der gefahrenen Geschwindigkeit eingebaute Bodenschwelle zu schnell überfährt, ist ein dadurch entstehender Schaden am eigenen Fahrzeug durch die Vollkaskoversicherung nicht abgedeckt. Ein solches Ereignis zählt nicht als Unfallschaden, sondern als nicht abgedeckter Betriebsschaden. So urteilte das Oberlandesgericht Stuttgart am 30. Juli 2020 in einem Fall mit dem Aktenzeichen 7 U 57/20.
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