An Schulen muss man auch an Feiertagen schleichen
Wenn an einer Schule von Montag bis Freitag zwischen 7 bis 17 Uhr Tempo 30 angeordnet ist, muss man das auch an einem Feiertag beachten, selbst wenn dort noch das Zeichen „Kinder“ angebracht ist. Das hat das Oberlandesgericht Saarbrücken in einem Fall mit dem Aktenzeichen Ss Rs 13/2018 entschieden, auf den die Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein hinweisen. In dem verhandelten Fall war ein Autofahrer an einem Ostermontag mit 46 km/h statt der erlaubten 30 km/h unterwegs und sollte deshalb ein Bußgeld von 35 Euro bezahlen. Dagegen legte er Widerspruch ein.
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