Wenn ein Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmer vor Erreichen der Altersgrenze vereinbart, dass er bis zu einem bestimmten Zeitpunkt darüber hinaus weiter arbeitet, bleibt die Befristung auch wirksam, wenn der Arbeitgeber nach der Altersgrenze noch eine andere Arbeitszeit anordnet. Sie ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Das hat das Bundesarbeitsgericht am 19. Dezember 2019 in einem Fall entschieden, der das Aktenzeichen 7 AZR 70/17 trägt.
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