Taxi-Krankenfahrten fallen nicht unter die einrichtungsbezogene
Impfpflicht

Der BVTM rät dazu, bei regelmäßigen Krankenfahrten Personal einzusetzen, das entweder vollständig geimpft oder genesen ist. Bild: Dietmar Fund/Modelle: Busch, Rietze, Wiking
Der BVTM rät dazu, bei regelmäßigen Krankenfahrten Personal einzusetzen, das entweder vollständig geimpft oder genesen ist. Bild: Dietmar Fund/Modelle: Busch, Rietze, Wiking
Redaktion (allg.)

Taxi- und andere Transportunternehmen, die nur gelegentlich pflegebedürftige Personen beziehungsweise Menschen mit Behinderungen befördern, fallen nicht unter die einrichtungsbezogene Impfpflicht. Diese wichtige Klarstellung ergibt sich aus einer „Handreichung zur Impfprävention in Bezug auf einrichtungsbezogene Tätigkeiten“, die das Bundesministerium für Gesundheit am 16. Februar 2022 in Abstimmung mit den Ressorts der Bundesregierung sowie mit den Ländern auf Fachebene veröffentlicht hat. Sie ist eine Fortschreibung der „FAQ“, der Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen zur Corona-Impfung.

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Seite 14 | Rubrik Gewerbepolitik
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