Die Straßenverkehrssicherungspflicht einer Kommune erstreckt sich nicht nur auf die Straße im engeren Sinn. Sie gilt vielmehr auch für Trenn-, Seiten- Rand- und Sicherheitsstreifen. Selbst wenn eine Fläche nicht als Parkfläche anzusehen sei, werde sie als Seitenstreifen von der Straßenverkehrssicherungspflicht der Stadt erfasst. Diesen Grundsatz hat das Landgericht Köln in einem Urteil vom 3. November 2022 ausgesprochen. Es trägt das Aktenzeichen 5 O 94/22 und wurde erst Anfang Juli 2023 veröffentlicht.
In dem verhandelten Fall hatte eine Autofahrerin auf Schadenersatz geklagt, nachdem sie nachts auf einer unbefestigten Fläche, die als Parkmöglichkeit während des Wochenmarktes gekennzeichnet war, auf einen rund 20 bis 25 Zentimeter hohen Baumstumpf aufgefahren war. Dabei entstand ein Sachschaden von 3.086 Euro.
Die Autofahrerin bekam allerdings nur die Hälfte dieses Schadens zugesprochen. Nach Meinung des Gerichts muss sie sich ein beträchtliches Mitverschulden nach Paragraf 254 BGB anrechnen lassen. Angesichts der schlechten Sichtverhältnisse nach Einbruch der Dunkelheit hätte sie auf eventuelle Hindernisse auf dem Parkstreifen achten müssen.
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