Kürzeres Fahrverbot: Keine Mitsprache bei höherer Geldbuße

Wer sich für ein kürzeres Fahrverbot und im Gegenzug für eine höhere Geldbuße im Beschlussverfahren entscheidet, kann bei deren Höhe nicht unbedingt mitreden.

Wer als Taxifahrer auf seinen Führerschein angewiesen ist, sollte ihn nicht durch viel zu schnelles Fahren gefährden. (Symbolfoto: Dietmar Fund)
Wer als Taxifahrer auf seinen Führerschein angewiesen ist, sollte ihn nicht durch viel zu schnelles Fahren gefährden. (Symbolfoto: Dietmar Fund)
Dietmar Fund

Auch Fahrer und Fahrerinnen von Taxis und Mietwagen, die von Berufs wegen auf ihre Fahrerlaubnis angewiesen sind, entscheiden sich nach einem gravierenden Verkehrsverstoß oft dafür, im Gegenzug für ein kürzeres Fahrverbot eine höhere Geldstrafe in Kauf zu nehmen. Ein Gericht kann beides dann im Beschlussverfahren ohne mündliche Verhandlung festlegen.

So war es auch im Fall eines Autofahrers, gegen den nach einem Geschwindigkeitsverstoß ein Bußgeld von 700 Euro und ein zweimonatiges Fahrverbot verhängt wurde. Dagegen legte er Widerspruch ein. Er erklärte sich mit einer Entscheidung im Beschlussverfahren einverstanden, bei dem es keine mündliche Verhandlung gibt. Diese Zustimmung verknüpfte er nach Angaben der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein mit der Bedingung, „wenn lediglich ein einmonatiges Fahrverbot gegen angemessene Erhöhung der Geldbuße (nach vorheriger Verständigung mit der Verteidigung) verhängt“ werde.

Daraufhin informierte das Amtsgericht den Autofahrer darüber, dass beabsichtigt sei, die Geldbuße auf 1.500 Euro zu erhöhen und das Fahrverbot auf einem Monat zu verkürzen. Nachdem er innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist nicht reagierte, entschied das Amtsgericht entsprechend. Dagegen legte der Autofahrer erneut Beschwerde in.

Das Oberlandesgericht Köln entschied mit seinem Beschluss vom 7. Dezember 2022, der das Aktenzeichen 1 RBs 372/22 trägt, dass die Entscheidung des Amtsgerichts rechtens gewesen sei. Es bestünden keine Bedenken dagegen, dass das Gericht in seinem Ermessen die Geldbuße derart erhöht habe. Die Erhöhung auf etwas mehr als das Doppelte sei angemessen, die Reduzierung des Fahrverbots habe seinem Wunsch vollumfänglich entsprochen. Das Gericht habe durch seine Fristsetzung zu erkennen gegeben, dass es vor Fristablauf nicht entscheiden werde. Es müsse in solchen Fällen nicht mehr „nachfragen“.

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