In einer Spielstraße muss man langsam fahren und achtsam sein. Diesen Grundsatz übertrug das Landgericht Koblenz in einer Entscheidung vom 5. August 2022 auch auf nächtliche Fahrten. In dem Fall, der das Aktenzeichen 5 O 187/21 trägt, wollte ein Autofahrer an einem November-Tag um 18 Uhr seine in einer Spielstraße wohnende Tochter besuchen. Zur Verkehrsberuhigung hatte die Kommune dort anthrazitfarbene Blumenkübel aufgestellt, die nicht markiert waren. Mit einem von ihnen kollidierte der Autofahrer auf der rechten Seite und es entstand an seinem Fahrzeug ein Schaden von 1.339,63 Euro.
Wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins berichtet, wollte der Autofahrer den Schaden von der Stadtverwaltung ersetzt bekommen, weil sie nicht ausreichend gekennzeichnet gewesen seien. Das Gericht wies diese Klage ab, weil die Schuld ganz überwiegend beim Kläger gelegen habe. Schließlich habe er die Kübel von früheren Besuchen her gekannt. Außerdem hätte er bei Dunkelheit nur so schnell fahren dürfen, dass er auf einer überschaubaren Strecke hätte anhalten können. In einer Spielstraße hätte er ohnehin nur Schritttempo fahren dürfen.
Einen Autofahrer, der bei Dunkelheit auf ein unbeleuchtetes unbewegtes Hindernis auffahre, treffe regelmäßig ein Verschulden. Wegen des schwerwiegenden Verkehrsverstoßes komme es auf die Frage, ob die Blumenkübel ausreichend gekennzeichnet waren, nicht mehr an.
Fahrerinnen und Fahrer von Taxis und Mietwagen hätten in ähnlichen Fällen sicher auch schlechte Karten, weil man von ihnen eine gute Ortskenntnisse und eine gewisse Umsicht erwarten kann, auch wenn viele Kratzer und Beulen eine andere Sprache sprechen.
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