In seinem Urteil vom 20.01.2023 - 13 S 60/22 - hat das Landgericht Saarbrücken auf Mithaftung in Höhe von 20 % „wegen sorgfaltswidriger Weiterfahrt“ entschieden, berichtet das Onlineportal kostenlose.urteile.de.
Nur Hupen reicht nicht, um einen rückwärts aus einer Garageneinfahrt ausfahrenden Verkehrsteilnehmer vor einem möglichen Zusammenstoß zu warnen und zum Halten zu bewegen. Weiterfahren, wenn man die Gefahr einer möglichen Kollision erkannt hat, darf man nur unter besonderer Vorsicht und jederzeitiger Bremsbereitschaft, beschieden die Saarbrücker Richter. Das akustische Warnsignal allein begründe kein Vertrauen darauf, dass der andere Verkehrsteilnehmer die Rückwärtsfahrt abbricht.
Im verhandelten Fall befuhr der Fahrer eines Peugeot eine verkehrsberuhigte Straße im Saarland, als er bemerkte, dass ein Mercedes rückwärts aus der Garageneinfahrt eines Wohnhauses ausfuhr. Der Peugeot-Fahrer hupte und fuhr weiter. Da der Mercedes-Fahrer, anders als vermutet, seine Rückwärtsfahrt nicht abbrach, kam es zum Zusammenstoß. Der Mercedes-Fahrer klagte auf Schadensersatz in Höhe von über 4.000 Euro. Das Amtsgericht Homburg wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung vor dem Landgericht Saarbrücken.
Das Landgericht Saarbrücken entschied zum Teil zu Gunsten des Mercedes-Fahrers. Ihm stehe ein Anspruch auf Ersatz von 20 % des entstandenen Schadens zu. Nur in dieser Höhe hafte der beklagte Peugeot-Fahrer. Der klagende Mercedes-Fahrer habe den Unfall überwiegend selbst verschuldet, weil er gegen das Sorgfaltsgebot beim Rückwärtsfahren aus § 9 Abs. 5 StVO oder § 1 Abs. 2 StVO verstoßen habe. Hinzukomme ein Verstoß der Sorgfaltspflicht beim Ausfahren aus einem Grundstück gemäß § 10 StVO.
Dem beklagten Peugeot-Fahrer sei nach Ansicht des Landgerichts aber ein leichter Sorgfaltsverstoß anzulasten, denn die Erkennbarkeit einer Rückwärtsfahrt, wie in diesem Fall, begründe besondere Vorsicht, so die Richter. Angesichts der erkannten Kollisionsgefahr „hätte es nahegelegen, beim Losfahren den Mercedes-Fahrer weiter zu beobachten, um bei dessen Zurücksetzen notfalls sofort anhalten zu können“. Dies habe der Beklagte nach eigener Darstellung versäumt, was eine Mithaftung von 20 % „wegen sorgfaltswidriger Weiterfahrt“ begründe.
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