Bundesverwaltungsgericht begründet Fahrverbots-Urteil

Das Gericht hat den Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit weiter ausgearbeitet, aber ohne Taxis oder konkrete Ausprägungen der Abgasnorm Euro 6 namentlich zu erwähnen.
Das Gericht schreibt nichts zu neueren Abgasnormen, aber mit Fahrzeugen nach Euro 6d-TEMP und AdBlue-Einspritzung dürfte man auf der sichersten Seite sein. (Foto: Dietmar Fund)
Das Gericht schreibt nichts zu neueren Abgasnormen, aber mit Fahrzeugen nach Euro 6d-TEMP und AdBlue-Einspritzung dürfte man auf der sichersten Seite sein. (Foto: Dietmar Fund)
Dietmar Fund

Mitte Mai 2018 hat das Bundesverwaltungsgericht für den Düsseldorfer Teil seiner beiden Urteile zu einem Diesel-Fahrverbot vom 27. Februar 2018 die Urteilsbegründung vorgelegt. In seinen beiden Leitsätzen erklärt das Gericht zum einen, dass ein „auf bestimmte Straßen oder Straßenabschnitte beschränktes“ Verkehrsverbot für bestimmte Dieselfahrzeuge zu verhängen ist, wenn es sich als die „einzig geeignete“ Maßnahme zur schnellstmöglichen Einhaltung der Stickoxid-Grenzwerte erwiesen habe. Zum anderen müsse die Anordnung eines Verkehrsverbotes dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen (wie taxi heute bereits unmittelbar nach dem Urteil berichtete).

Das Bundesverwaltungsgericht schreibt, dass ein beschränktes Verkehrsverbot für bestimmte Kraftfahrzeuge in rechtlich zulässiger Weise angeordnet werden kann. Zu unterscheiden seien aber Verkehrsverbote, die nur einzelne Straßen oder Straßenabschnitte betreffen, von solchen, die ein zusammenhängendes Netz aus vielen Haupt- und Nebenstraßen bildeten. Mit der Sperrung einzelner Straßen oder Straßenabschnitte müssten Autofahrer grundsätzlich rechnen. Ein zonales Verbot hingegen stelle einen „erheblichen Eingriff“ in das „Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit“ dar. Derart weitreichende Verkehrsverbote dürften nicht ohne Berücksichtigung der damit für die Betroffenen verbundenen Folgen ausgesprochen werden.

Daher müsse man bei zonalen Verkehrsverboten eine phasenweise Einführung prüfen, die etwa so aussehen könne, dass in einer ersten Stufe nur Fahrzeuge der Abgasnormen bis Euro 4 betroffen wären. Für Euro-5-Fahrzeuge kämen zonale Verbote nicht vor dem 1. September 2019 in Betracht. Hierbei müsse aber die aktuelle Entwicklung der Grenzwertüberschreitungen in Betracht gezogen werden. Falle die Entwicklung besser als erwartet aus, sei darauf entweder mit einem Verzicht auf ein Verkehrsverbot oder mit einer späteren Einführung zu reagieren.

Das Gericht schreibt aber auch, dass bei nur streckenbezogenen Fahrverboten Ausnahmen „beispielsweise für Handwerker oder bestimmte Anwohnergruppen“ geprüft werden müssten. Näher definiert werden diese Gruppen nicht.

Wichtig: Sofern ein Fahrverbot dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, steht dem betroffenen Fahrzeughalter laut dem Gericht keine Entschädigung für einen etwaigen Wertverlust zu. Eine verhältnismäßige Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs durch ein örtlich begrenztes Verkehrsverbot und den damit gegebenenfalls verbundenen Wertverlust eines Kraftfahrzeugs müsse der Eigentümer entschädigungslos hinnehmen, heißt es sinngemäß in der Urteilsbegründung.

Das Bundesverwaltungsgericht unterscheidet übrigens nicht zwischen den unterschiedlichen Ausprägungen der Abgasnorm Euro 6. Nachdem die ab dem 1. September 2019 erforderliche Einstufung der Neufahrzeuge nach der Norm Euro 6d-TEMP bereits heute und in den nächsten Monaten zunehmend von immer mehr neuen Dieselmodellen erfüllt wird, dürften Taxi- und Mietwagenunternehmer mit ihr den größten Schutz vor drohenden Diesel-Fahrverboten haben.

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