BGH: Uber Black ist unzulässig

Der Bundesgerichtshof hat sein Urteil über die Mietwagen-App veröffentlicht und bereitet der mobilen Branche damit sicher eine große Freude.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein für die mobile Branche erfreuliches Urteil zu Uber Black gefällt. (Foto: Joe Miletzki/BGH)
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein für die mobile Branche erfreuliches Urteil zu Uber Black gefällt. (Foto: Joe Miletzki/BGH)
Dietmar Fund

Die Mietwagen-App Uber Black ist unzulässig, weil sie gegen die im Personenbeförderungsgesetz (PBefG) verankerte Rückkehrpflicht für Mietwagen verstößt. Dieses Urteil hat der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige 1. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs am 13. Dezember 2018 unter dem Aktenzeichen I ZR 3 / 16 - Uber Black II gefällt.

Das Gericht begründet die Entscheidung damit, dass mit Mietwagen nur Fahraufträge ausgeführt werden dürfen, die zuvor am Betriebssitz des Unternehmens eingegangen sind. Diese Bedingung sei nicht erfüllt, wenn der Fahrer den Fahrauftrag unmittelbar erhält, auch wenn das Unternehmen, das den Mietwagen betreibt, zugleich unterrichtet wird.

In dieser Auslegung sei der Paragraf 49 Absatz 4 Satz 2 PBefG eine „verfassungsrechtlich unbedenkliche Berufsausübungsregelung“. Sie sei zum Schutz des Taxiverkehrs gerechtfertigt, für den feste Beförderungstarife gelten und für den ein „Kontrahierungszwang“ bestehe.

Der BGH schreibt außerdem in seiner Presseerklärung, unionsrechtliche Bestimmungen stünden einem Verbot von Uber Black nicht entgegen. Er beruft sich dabei auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs, der die App Uber Pop als eine „hauptsächlich aus einer Verkehrsdienstleistung bestehenden Gesamtdienstleistung“ eingestuft habe (wie taxi heute berichtete).

Die Bedeutung der Leistungen der Beklagten für die Beförderungsleistung hängt nicht davon ab, ob es sich um einen privaten (UBER Pop) oder berufsmäßigen (UBER Black) Fahrer handelt oder ob das für die Fahrt benutzte Fahrzeug Eigentum einer Privatperson (UBER Pop) oder eines Unternehmens (UBER Black) ist“, schreibt der BGH. Für die Wettbewerbsverstöße der von ihm beauftragten Fahrer und Unternehmen hafte Uber selbst.

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