Taxi-Bundesverbände: TSE-Spielraum für Umsetzung nutzen

Sowohl der Bundesverband Taxi und Mietwagen e.V. (BVTM) als auch der Taxi- und Mietwagenverband Deutschland e.V. (TMV) raten ihren Mitgliedsbetrieben dringend, die Gnadenfrist bis zur Einforderung von TSE-Aufzeichnungen bei Taxameter und Wegstreckenzählern zu nutzen, um sich auf die neuen Anforderungen einzustellen.

Trotz des Nichtbeanstandungsschreibens des Bundesministeriums der Finanzen sollten sich Taxi- und Mietwagenbetriebe jetzt schleunigst um die Nachrüstung einer TSE kümmern, raten beide Taxi-Bundesverbände. (Foto: Bundesministerium der Finanzen/Photothek)
Trotz des Nichtbeanstandungsschreibens des Bundesministeriums der Finanzen sollten sich Taxi- und Mietwagenbetriebe jetzt schleunigst um die Nachrüstung einer TSE kümmern, raten beide Taxi-Bundesverbände. (Foto: Bundesministerium der Finanzen/Photothek)
Dietmar Fund

Der Bundesverband Taxi und Mietwagen e.V. (BVTM) und der Taxi- und Mietwagenverband Deutschland e.V. (TMV) haben die Nichtbeanstandungsregelung für Taxameter und Wegstreckenzähler bis längstens 31. Dezember 2025 begrüßt, die das Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 13. Oktober 2023 veröffentlicht hat (taxi heute berichtete). Der ältere BVTM schreibt dazu in seiner Pressemitteilung, er habe diese „pragmatische Lösung“ erwirkt. Er mahnt aber auch, dass die Betriebe dennoch verpflichtet seien, die TSE-Pflicht „unverzüglich zu erfüllen“ und die entsprechende Aufrüstung „umgehend“ durchzuführen. Wörtlich heiße das in etwa „Wer kann, der muss. Wer (noch) nicht kann, der muss auch (noch) nicht.“

Der BVTM appelliert deshalb an die Unternehmen der Branche, sich unmittelbar mit der Einführung der TSE zu befassen und geeignete Schritte zu unternehmen. Er verweist an eine von ihm erarbeitete herstellerübergreifende Übersicht über Möglichkeiten zur Auf- und Nachrüstung, die nur von Mitgliedsbetrieben über den internen Bereich seiner Homepage abgerufen werden kann.

„Mit großer Genugtuung und Erleichterung“ habe der TMV das BMF-Schreiben zur Nichtbeanstandungsregelung zur Kenntnis genommen, erklärte der zweite Taxi-Dachverband in seiner Pressemitteilung. Er hat immerhin die Größe, in diesem Zusammenhang von „wiederholt und massiv vorgetragenen Protesten der Verbände des Taxi- und Mietwagengewerbes“ zu sprechen und den Erfolg nicht nur für sich selbst zu reklamieren.

Auch der TMV schreibt, dass Unternehmen, die nicht mit dem Verfahren INSIKA arbeiten, für das andere Übergangsfristen gelten, sich baldmöglichst bemühen sollten, ihre Taxameter und Wegstreckenzähler TSE-tauglich zu machen beziehungsweise aufzurüsten. „Für Unternehmen, die vor dem 1. Januar 2022 ihre EU-Taxameter und/oder Wegstreckenzähler mit INSIKA-Technik ausgerüstet haben, bleibt es bei der bis zum 31.12.2027 geltenden Übergangsregelung, wonach erst spätestens dann TSE einzusetzen ist“, schreibt der TMV. „Die Inanspruchnahme der Übergangsregelung sollte nach bisheriger Regelung dem zuständigen Finanzamt bis zum 31.01.2024 gemeldet werden. Diese Meldeverpflichtung bleibt zwar bestehen, ihr ist aber nunmehr erst spätestens zum 31.12.2025 nachzukommen.“

Die Belegausgabepflicht bleibt laut dem TMV bestehen, sofern ein Fahrzeug mit einem Belegdrucker ausgestattet ist. Sonst könne der Beleg in Papierform oder mit Einverständnis des Fahrgasts in elektronischer Form ausgegeben werden.

Die Mitteilungspflicht über den Einsatz elektronischer Aufzeichnungssysteme bleibe zwar bestehen, doch solle ihr derzeit nicht nachgekommen werden. Sie sei so lange ausgesetzt, bis die Finanzverwaltung die derzeit in der Entwicklung befindliche elektronische Übermittlungsmöglichkeit eingerichtet habe.

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