Diese Regelung sieht Folgendes vor: Werden neue oder bereits verwendete Fahrpreisanzeiger nach EO 18-2 mit innerstaatlicher Bauartzulassung (Messgeräte im Sinne der Richtlinie 2004/22/EG) in neue oder gebrauchte Fahrzeuge eingebaut, die zuvor nicht als Taxi rechtmäßig verwendet wurden (eichrechtlich nicht bewerteter Signalweg), so kann das hierdurch entstandene neue Messgerät (Gesamtsystem) nach dem 30.10.2016 nicht mehr in den Verkehr gebracht werden, da die Wirksamkeit der innerstaatlichen Bauartzulassung dieser Fahrpreisanzeiger ab diesem Datum endet.
Als Ergänzung zu dieser Regelung ist bei bereits verwendeten und geeichten Fahrpreisanzeigern nach EO 18-2, die in Fahrzeuge eingebaut werden, welche zuvor als Taxi rechtmäßig verwendet wurden, eine Bewertung des Gesamtsystems (zum Beispiel Taxameter, Signalweg, Wegangleich, Taxitarif) mit einer Eichung möglich. Hierbei müssen die folgenden Voraussetzungen bei der Eichung gegeben sein:
Das Fahrzeug mit eingebautem Fahrpreisanzeiger wurde vor der Umrüstung nachweislich rechtmäßig im geschäftlichen Verkehr verwendet (was man zum Beispiel durch Vorlage des damaligen Eichgebührenbescheids belegen kann) und
der Fahrpreisanzeiger mit innerstaatlicher Bauartzulassung nach EO 18-2 war bereits nachweislich in einem Taxi verbaut und geeicht und der Einbaubetrieb bestätigt schriftlich, dass am Signalweg keine Veränderungen vorgenommen wurden und
der Einbaubetrieb hat die Kompatibilität von Wegstreckensignal und Fahrpreisanzeiger mit positivem Ergebnis überprüft.
Adrian Bacher gibt zu der geschilderten Regelung und den Ergänzungen noch den Hinweis, dass stets der Einzelfall betrachtet werden müsse. Die örtlich zuständige Eichbehörde könne dazu in Verbindung mit der angeschlossenen Konformitätsbewertungsstelle Auskünfte erteilen.
Deren Adressen und Links zu ihnen seien auf den Internetseiten www.eichamt.de oder www.agme.de zu finden. Über diese Links könnten auch wichtige Informationen zum neuen Eichrecht zum Beispiel über Eichfristen, die Anzeige neuer Messgeräte durch den Verwender oder Hinweise für den Verwender zur rechtzeitigen Stellung des Eichantrags abgerufen werden.
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