Eichbehörden trafen Regelung zu Fahrpreisanzeigern

Ab November 2016 dürfen bereits eingebaute Fahrpreisanzeiger, die noch nicht der MID-Richtlinie entsprechen, nur noch in bisher schon als Taxi verwendete Fahrzeuge eingebaut werden. Sie können dann nach einer Eichung weiter verwendet werden.
Aktuelle Taxameter wie der HALE Microtax-06 entsprechen schon seit Jahren der MID-Richtlinie, aber für ältere Fahrpreisanzeiger musste eine neue Regelung getroffen werden. (Foto: Dietmar Fund)
Aktuelle Taxameter wie der HALE Microtax-06 entsprechen schon seit Jahren der MID-Richtlinie, aber für ältere Fahrpreisanzeiger musste eine neue Regelung getroffen werden. (Foto: Dietmar Fund)
Dietmar Fund
Nach der in der MID-Richtlinie festgelegten Frist dürfen Fahrpreisanzeiger mit innerstaatlicher Bauartzulassung, die Messgeräte im Sinne der Richtlinie 2004/22/EG sind, längstens bis zum 30.10.2016 in den Verkehr gebracht werden. Auf dieser Basis haben die Eichbehörden eine Vorgehensweise abgestimmt, die den Einbau solcher Fahrpreisanzeiger in bisher als Taxi genutzte Gebrauchtfahrzeuge erlaubt. Darauf weist Adrian Bacher hin, der im Regierungspräsidium Tübingen für das Eich- und Beschusswesen tätig ist. Er hat schon frühzeitig im Schulterschluss mit den Eichbehörden anderer Länder versucht, praktikable Lösungen für die Umsetzung des neuen Eichrechts zu finden.

Diese Regelung sieht Folgendes vor: Werden neue oder bereits verwendete Fahrpreisanzeiger nach EO 18-2 mit innerstaatlicher Bauartzulassung (Messgeräte im Sinne der Richtlinie 2004/22/EG) in neue oder gebrauchte Fahrzeuge eingebaut, die zuvor nicht als Taxi rechtmäßig verwendet wurden (eichrechtlich nicht bewerteter Signalweg), so kann das hierdurch entstandene neue Messgerät (Gesamtsystem) nach dem 30.10.2016 nicht mehr in den Verkehr gebracht werden, da die Wirksamkeit der innerstaatlichen Bauartzulassung dieser Fahrpreisanzeiger ab diesem Datum endet.

Als Ergänzung zu dieser Regelung ist bei bereits verwendeten und geeichten Fahrpreisanzeigern nach EO 18-2, die in Fahrzeuge eingebaut werden, welche zuvor als Taxi rechtmäßig verwendet wurden, eine Bewertung des Gesamtsystems (zum Beispiel Taxameter, Signalweg, Wegangleich, Taxitarif) mit einer Eichung möglich. Hierbei müssen die folgenden Voraussetzungen bei der Eichung gegeben sein:

Das Fahrzeug mit eingebautem Fahrpreisanzeiger wurde vor der Umrüstung nachweislich rechtmäßig im geschäftlichen Verkehr verwendet (was man zum Beispiel durch Vorlage des damaligen Eichgebührenbescheids belegen kann) und

der Fahrpreisanzeiger mit innerstaatlicher Bauartzulassung nach EO 18-2 war bereits nachweislich in einem Taxi verbaut und geeicht und der Einbaubetrieb bestätigt schriftlich, dass am Signalweg keine Veränderungen vorgenommen wurden und

der Einbaubetrieb hat die Kompatibilität von Wegstreckensignal und Fahrpreisanzeiger mit positivem Ergebnis überprüft.

Adrian Bacher gibt zu der geschilderten Regelung und den Ergänzungen noch den Hinweis, dass stets der Einzelfall betrachtet werden müsse. Die örtlich zuständige Eichbehörde könne dazu in Verbindung mit der angeschlossenen Konformitätsbewertungsstelle Auskünfte erteilen.

Deren Adressen und Links zu ihnen seien auf den Internetseiten www.eichamt.de oder www.agme.de zu finden. Über diese Links könnten auch wichtige Informationen zum neuen Eichrecht zum Beispiel über Eichfristen, die Anzeige neuer Messgeräte durch den Verwender oder Hinweise für den Verwender zur rechtzeitigen Stellung des Eichantrags abgerufen werden.

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