Cannabis am Arbeitsplatz: BG Verkehr fordert strikte Regeln am Arbeitsplatz
Das vor Kurzem erlassene Cannabisgesetz verbietet Cannabiskonsum auf dem Betriebsgelände und in Arbeitsstätten nicht.
„Unternehmerinnen und Unternehmer können allerdings von ihrem Weisungsrecht Gebrauch machen und den Cannabiskonsum im Betrieb untersagen. Eine betriebliche Regelung, etwa in Form einer Anweisung oder als Betriebsvereinbarung, schafft Klarheit für alle Beschäftigten", sagt Dr. Jörg Hedtmann, Leiter des Geschäftsbereichs Prävention bei der BG Verkehr, der zuständigen Berufsgenossenschaft für Verkehrswirtschaft, Telekommunikation und Post-Logistik.
Verbot von Cannabisprodukten während der Arbeitszeit
Die BG Verkehr empfiehlt ihren Mitgliedsunternehmen ausdrücklich, das Mitbringen von Cannabisprodukten auf das Betriebsgelände bzw. an die Arbeitsstätte und das Konsumieren während der Arbeitszeit und Pausen zu untersagen.
Die Berufsgenossenschaft begründet dies insbesondere mit dem Schutz minderjähriger Beschäftigter und der Verhütung von Arbeitsunfällen für alle Mitarbeitenden.
Führen von Fahrzeugen unter Cannabiseinfluss nicht legal
Für Fahrpersonal ist der Griff zum Joint während der Arbeit tabu. Der Bundestag hat zwar einen neuen Grenzwert von 3,5 Nanogramm THC beschlossen, aus dem man aber nicht errechnen kann, wieviel Cannabis man vor oder während der Teilnahme am Straßenverkehr zu sich nehmen dürfte.
Wer ein Kraftfahrzeug führt, ist für seine Fahrtüchtigkeit grundsätzlich selbst verantwortlich. Vorhersagen zum sicheren Abbau des Cannabiswirkstoffs im Körper sind risikobehaftete Spekulationen.
Empfehlungen schwierig
Es ist deshalb schwierig, seriöse Empfehlungen zu erteilen – zum Beispiel dafür, wie viele Stunden Abstand zwischen Cannabiskonsum und Fahrtätigkeit mindestens liegen müssen. Der Grenzwert ist daher weniger medizinisch, als vielmehr juristisch begründet. Wer nicht mit einer Grenzwertüberschreitung im Straßenverkehr auffallen will, lässt die Finger von Cannabisprodukten.
„Für den innerbetrieblichen Verkehr mit Flurförderzeugen und anderen mobilen Arbeitsmitteln empfehlen wir ein restriktives Vorgehen", so Hedtmann.
Für diese Tätigkeiten ist § 15 der DGUV Vorschrift 1 anwendbar, in dem es heißt:
„Versicherte dürfen sich durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können.“
Bei Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten ist eine solche Gefährdung bei Konsum von Alkohol oder Cannabis grundsätzlich zu unterstellen.
„Deshalb ist ein Verbot des Konsums vor und während der Tätigkeit gerechtfertigt und nach unserer Einschätzung erforderlich“, sagt Hedtmann.
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