Kein Firmenauto für minijobbende Ehefrau

Bei einer geringfügigen Arbeitsleistung erkennt der Fiskus nicht an, dass eine mitarbeitende Ehefrau einen Firmenwagen bedingungslos privat nutzen darf.

Auch wenn das Firmenauto noch so klein ist: Eine minijobbende Ehefrau darf es steuerlich betrachtet nicht ohne Selbstbeteiligung nutzen. (Foto: Daimler AG)
Auch wenn das Firmenauto noch so klein ist: Eine minijobbende Ehefrau darf es steuerlich betrachtet nicht ohne Selbstbeteiligung nutzen. (Foto: Daimler AG)
Dietmar Fund

Ein Arbeitsvertrag unter Ehegatten, der die Überlassung eines Firmenautos zur uneingeschränkten Privatnutzung ohne Selbstbeteiligung vorsieht, ist steuerlich nicht anzuerkennen. So urteilte der Bundesfinanzhof in einem Fall, der das Aktenzeichen 2018 X R 44 45/17 trägt.

Eine solche Konstellation sei „fremdunüblich“, schreibt das Gericht. Das bedeutet konkret, dass kein Firmeninhaber einem nicht zur Familie gehörenden Minijobber gegenüber so großzügig handeln würde. „Arbeitsverträge zwischen nahen Angehörigen müssen für die steuerrechtliche Beurteilung sowohl hinsichtlich der wesentlichen Vereinbarungen als auch der Durchführung denjenigen Maßstäben entsprechen, die fremde Dritte vereinbaren würden“, erklärt das Gericht dazu in seiner Pressemitteilung.

Für unerheblich hielt der Bundesfinanzhof, dass die Ehefrau im verhandelten Fall für die Erfüllung ihrer Aufgaben als Büro- und Kurierfahrt zwingend einen Pkw brauchte. Sie war im Betrieb mit neun Stunden Arbeitszeit pro Woche angestellt und erhielt dafür einen Monatslohn von 400 Euro. Den geldwerten Vorteil der Privatnutzung des Pkw rechnete der beklagte Unternehmer über die Ein-Prozent-Regel auf den Lohnanspruch an. Im Gegenzug wollte er den Arbeitslohn als Betriebsausgabe von seinen Einkünften aus seinem Gewerbebetrieb abziehen.

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