Unfallgegner besser nicht verfolgen

Wer bei der Verfolgung eines vermeintlich Unfallflüchtigen stürzt, hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld.
Wenn ein Bus die Spur wechselt und mit dem Heck versehentlich einen Pkw streift, muss das der Busfahrer nicht unbedingt bemerken. (Foto: Daimler AG)
Wenn ein Bus die Spur wechselt und mit dem Heck versehentlich einen Pkw streift, muss das der Busfahrer nicht unbedingt bemerken. (Foto: Daimler AG)
Dietmar Fund

Nach einer leichten Kollision sollte ein Autofahrer den Unfallgegner, der einfach weiterfährt, besser nicht zu Fuß verfolgen, sondern dessen Kennzeichen notieren und die Polizei rufen. Diesen Rat gibt die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins. Sie beruft sich dabei auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Bremen mit dem Aktenzeichen 9 C 556/14.

In dem verhandelten Fall war ein Linienbus von der Bus- auf die Fahrspur gewechselt und hatte dabei den vorderen rechten Kotflügel eines Pkw gestreift. Der Bus fuhr daraufhin im Stop-and-go-Verkehr einfach weiter. Der Pkw-Fahrer rannte dem Bus nach und stürzte auf regennasser Straße recht unglücklich. Daher wollte er vom Unfallgegner 300 Euro Arztkosten ersetzt haben und verlangte dazu noch mindestens 3.000 Euro Schmerzensgeld.

Dieses Verlangen wies das Gericht ab, denn es habe nicht einmal eine „Flucht“ vorgelegen. Vielmehr habe die Busfahrerin den Unfall gar nicht bemerkt. Der Autofahrer habe auch keinen Anhaltspunkt dafür gehabt, dass er auf seinem Schaden sitzen bleiben würde, wenn er den Bus nicht verfolgt hätte. Der Sturz auf der regennassen Straße falle unter das allgemeine Lebensrisiko.

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