Keine Sippenhaft beim Fahrtenbuch

Wenn nach einem Verkehrsverstoß der Fahrer eines Firmenfahrzeugs nicht ermittelt werden kann, darf nicht gleich für den gesamten Fuhrpark eine Fahrtenbuchauflage verhängt werden.
Wenn ein Taxifahrer eines Mehrwagenunternehmers inkognito einen Verkehrsverstoß begeht, darf in der Regel auch nur für sein Taxi eine Fahrtenbuchauflage verhängt werden. (Foto: Dietmar Fund)
Wenn ein Taxifahrer eines Mehrwagenunternehmers inkognito einen Verkehrsverstoß begeht, darf in der Regel auch nur für sein Taxi eine Fahrtenbuchauflage verhängt werden. (Foto: Dietmar Fund)
Dietmar Fund

Ein Fahrzeughalter muss eine Fahrtenbuchauflage für ein Firmenfahrzeug hinnehmen, dessen Fahrer nach einem Verkehrsverstoß nicht ermittelt werden konnte. Die Auflage auf alle Fahrzeuge des Fuhrparks auszudehnen, ist jedoch nur rechtens, wenn unaufklärbare Verkehrsverfehlungen auch mit ihnen zu befürchten sind. Das entschied das Verwaltungsgericht Mainz in einem Beschluss vom 2. Dezember 2015, der das Aktenzeichen 3 L 1482/15.MZ trägt.

In dem verhandelten Fall hatte die Inhaberin und Halterin von sechs Fahrzeugen eines Handwerksbetriebs nach einer erheblichen Abstandsunterschreitung den Fahrer des Firmenwagens nicht angegeben. Daraufhin wollte die Kreisverwaltung ihr eine sechsmonatige Fahrtenbuch-Führung nicht nur für dieses eine Fahrzeug auferlegen, sondern für den gesamten Fuhrpark.

Wichtig für Taxi- und Mietwagenunternehmer: Das Gericht stellte fest, dass die Halterin anhand des vorgelegten Lichtbilds oder anhand ihrer Geschäftsunterlagen hätte rekonstruieren müssen, welcher Mitarbeiter für den Verstoß in Frage komme. Daher sei die Fahrtenbuchauflage für das Fahrzeug, mit dem der Verstoß begangen worden war, nicht zu beanstanden.

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