Unfall beim rückwärts Ausparken – wer haftet?

Der Fahrer eines Pkw parkt rückwärts aus und kollidiert dabei mit einem anderen Wagen, dessen Lenker verbotenerweise über eine durchgezogene Linie gefahren ist. Die Hauptschuld wurde dem Rückwärtsfahrer zugesprochen.
Redaktion (allg.)

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, hatten auf der Straße fahrende Autos angehalten, um dem Ausparker die Ausfahrt aus einer Parkbucht vor einem Supermarkt zu ermöglich. Ein weiterer Pkw-Fahrer aber, der den Grund für den verkehrsbedingten Halt vor ihm offenbar nicht mitbekommen hatte, fuhr links an der stehenden Fahrzeugkolonne vorbei und kollidierte mit dem just in diesem Moment rückwärts herausfahrenden Wagen. Dabei hätte der Fahrer in der gegebenen Situation die Fahrzeugschlange gar nicht überholen dürfen, zumal die Trennlinie in der Fahrbahnmitte nur zum Anfang seines Überholvorgangs gestrichelt und dann durchgezogen war. So zumindest argumentierte der Fahrer des ausparkenden Wagens vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf.

Der Richter ließ sich davon allerdings nicht überzeugen. Die Trennlinie verbiete nicht das Überholen schlechthin, sondern - im Interesse des Gegenverkehrs - nur das Hinüberwechseln auf die linke Fahrbahn. Das Überholen sei an dieser Stelle erlaubt gewesen, weil durch keines der entsprechenden Verkehrszeichen verboten.

Für den rückwärts Ausparkenden gilt laut Gericht dagegen: Wer sich mit seinem Pkw im Rückwärtsgang in den fließenden Verkehr einordnet, hat stets besondere Sorgfalt walten zu lassen und jegliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu vermeiden. Er trägt die Hauptverantwortung, wenn es dabei zu einem Zusammenstoß kommt. Diese Verletzung der Sorgfaltspflicht galt in diesem Fall als unfallursächlich. Hätte der Ausparkende während seiner Rückwärtsfahrt den Raum seitlich und hinter sich ausreichend beobachtet, wäre der Zusammenstoß nämlich vermeidbar gewesen. Somit hat er die überwiegende Schuld an dem Unfall.

Dass laut Urteilsspruch trotzdem auch der überholende Pkw-Fahrer für ein Drittel des Schadens zur Kasse gebeten wurde, hängt mit dessen Betriebsgefahr zusammen. Während des Unfalls sei sie durch das Überfahren der Trennlinie und das Überholen der Fahrzeugkolonne als erhöht anzusehen gewesen.

OLG Düsseldorf, Az. I-1 U 149/10

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