Ausparken ist erst nach 30 Metern vorbei

Wer aus einer Parklücke fährt, sollte erhöhte Vorsicht walten lassen. Kommt es nämlich bei der Eingliederung in den fließenden Verkehr auf den ersten 30 Metern zu einer Kollision, ist der Einfädler schuld.
Redaktion (allg.)

In einem konkreten Fall kollidierte ein VW beim Ausparken vom rechten Fahrbahnrand mit einem von hinten kommenden Taxi. Den dabei entstandenen Schaden in Höhe von 1.858 Euro wollte die Besitzerin des VW vom Taxiunternehmer ersetzt bekommen.

Dieser weigerte sich jedoch zu zahlen, da er nicht schuld an dem Unfall sei. Die VW-Fahrerin sei plötzlich aus der Parklücke herausgefahren. Er habe zwar noch nach links gelenkt, aber den Zusammenstoß nicht vermeiden können.

Das stimme so nicht, behauptete seine Unfallgegnerin. Sie sei bereits wieder auf der Straße gewesen, als der Taxifahrer sie überholt und dabei gestreift habe.

Der Fall ging vors Amtsgericht München, das die Klage der VW-Besitzerin abschmetterte und dabei auf § 10 der Straßenverkehrsordnung verwies. Demnach habe sich derjenige, der vom Fahrbahnrand anfährt, so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Geschehe im Zusammenhang mit dem Ausparken ein Verkehrsunfall, spreche daher zunächst der erste Anschein für ein Verschulden des Ausparkenden.

Diesen ersten Anschein habe die Frau nicht widerlegen können. Dafür hätte sie nachweisen müssen, dass sie sich mit ihrem Fahrzeug bereits vollständig im fließenden Verkehr befunden hatte. Dies wäre dann der Fall gewesen, wenn sie bereits eine Strecke von 30 Metern mit angepasster Geschwindigkeit zurückgelegt hätte, befand das Amtsgericht.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei aber davon auszugehen, dass sich der Unfall kurz nach dem Einfahren in die Straße ereignet habe. Die VW-Fahrerin müsse daher selbst für den Schaden aufkommen.

AG München, Az.: 344 C 8222/11

(sk)
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