Fahrverbot nur mit Wertung der persönlichen Verhältnisse
Mit dieser Begründung hat jetzt das Oberlandesgericht Hamm ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen aufgehoben. Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, war ein Autofahrer wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vom zunächst zuständigen Amtsrichter zu einer Geldbuße in Höhe von 95 Euro verurteilt worden. Außerdem wurde gegen ihn ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. In der Urteilsbegründung hieß es zu den persönlichen und insbesondere berufliche Verhältnissen des Betroffenen lediglich, er sei "straßenverkehrsrechtlich bereits in Erscheinung getreten". Weitere Ausführungen enthält das Urteil auch im Rahmen der Rechtsfolgenbemessung nicht. Dagegen legte der Verurteile beim übergeordneten Oberlandesgericht Rechtsbeschwerde ein - mit Erfolg. Zwar hatte es der Amtsrichter mit einem bereits aktenkundigen Verkehrssünder zu tun, der erst kurz vor dem neuerlichen Geschwindigkeitsverstoß mit einem Bußgeld sanktioniert worden war. Doch durfte deshalb noch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Verhängung des einmonatigen Fahrverbots die einzig angemessene Reaktion auf das Fahrverhalten des Betroffenen darstellt. Dazu hätten die Tatumstände unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Verurteilten erneut gewertet werden müssen. Das aber fehlte den Oberlandesrichtern. Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 25.8.2009, Az. 2 Ss OWi 593/09
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