Taxi-Preisliste ist für Ein-Prozent-Regelung maßgebend

Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass für die Besteuerung der privaten Nutzung eines Taxis die Taxi-Preisliste des Herstellers zugrunde gelegt werden kann.
Die spezielle Preisliste für die Sondermodelle „Das Taxi“ bringt den Kunden einen Vorteil bei der Besteuerung. (Foto: Dietmar Fund)
Die spezielle Preisliste für die Sondermodelle „Das Taxi“ bringt den Kunden einen Vorteil bei der Besteuerung. (Foto: Dietmar Fund)
Dietmar Fund

Taxiunternehmer, die für die Besteuerung der privaten Nutzung ihres Taxis die Ein-Prozent-Regelung gewählt haben, dürfen als Berechnungsgrundlage die spezielle Taxi-Preisliste des Herstellers zugrunde legen. Das entschied der 14. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf am 23. Oktober 2015 in einem Fall mit dem Aktenzeichen 14 K 2436/14, auf den eine vom Steuer- und Software-Dienstleister DATEV veröffentlichte Mitteilung des Gerichts vom 9. September 2016 hinweist.

In dem verhandelten Fall hatte ein Taxiunternehmer dagegen geklagt, dass sein Finanzamt als Berechnungsgrundlage seines Mercedes-Benz E 220 CDI-Sondermodells „Das Taxi“ nicht dessen vergünstigten Preis von 37.500 Euro ansetzen wollte. Vielmehr ging die Behörde von dem Bruttolistenpreis von 48.100 Euro aus, der sich laut der Mercedes-Benz-Niederlassung aus der Fahrzeugidentnummer ergeben hätte.

Das Finanzgericht begründete seine Entscheidung mit dem Umstand, dass der Begriff „Listenpreis“ im Gesetz nicht definiert werde. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sei die zum Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeugs geltende Preisempfehlung des Herstellers maßgebend, die für den Endverkauf des Modells im Inland gelte. Daher ergebe sich der maßgebliche Preis beim Modell des klagenden Taxiunternehmers aus der Preisliste der Daimler AG für das „Sondermodell Taxi“, die für jeden Kunden zur Anwendung käme, der dieses Fahrzeug bestellen wollte.

Das Gericht wertete es als unerheblich, dass die Sondermodelle Taxi nur einem bestimmten Kundenkreis zugänglich sind. Der „rabattierte Festpreis“, um des es sich hier handle, unterscheide sich von einem Individualrabatt, weil er Eingang in eine für den Vertrieb maßgebliche Preisliste gefunden habe und damit zum Listenpreis „erstarkt“ sei. Diese Listenpreiseigenschaft gehe auch nicht durch den eingeschränkten Kundenkreis verloren.

Das Urteil kann man im Internet nachlesen. Die jeweils aktuelle Taxi-Preisliste von Mercedes-Benz ist über die Internetseite des Herstellers zu finden und dort als pdf-Datei herunterladbar.

Laut DATEV hat der Bundesfinanzhof die Revision zugelassen.

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